780 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

ist. Gegenstände, welche als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können
oder der Einziehung unterliegen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise
sicher zu stellen. Die Anordnung von Beschlagnahmen steht dem Richter, bei Gefahr
im Verzug auch der Staatsanwaltschaft und denjenigen Polizei- und Sicherheitsbeamten zu,
welche als Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft den Anordnungen derselben Folge zu leisten
haben, Ist die Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung erfolgt, so ist binnen drei
Tagen die richterliche Bestätigung nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der
davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend. war, oder wenn der Betroffene
and im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger desselben gegen die Beschlagnahme
 ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die richterliche
 Entscheidung nachsuchen, So lange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist,
srfolgt die Entscheidung durch den Amtsrichter, in dessen Bezirk die Beschlagname stattgefunden
 hat. Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft
 oder einen Polizei- oder Sicherheitsbeamten erfolgt, so ist binnen drei Tagen
dem Richter von der Beschlagnahme Anzeige zu machen und sind demselben die in Beschlag
 genommenen Gegenstände zur Verfügung zu stellen, Besondere, einschränkende
Vorschriften bestehen für die Beschlagnahme der an die Beschuldigten gerichteten Postsendungen
 auf der Post.
Haussuchungen und persönliche Durchsuchungen sind gegenüber dem als Thäter,
Hohler oder Begünstiger Verdächtigen zulässig; bei andern Personen sind Durchsuchungen
nur behufs der Ergreifung des Beschuldigten oder behufs der v erfolgung von Spuren einer
strafbaren Handlung oder behufs der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann
zulässig, wenn‘ Thatsachen vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die gesuchte Person,
Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befinde, sowie in Räumen, in
welchen der Beschuldigte ergriffen worden ist, oder welche er während der Verfolgung betreten
 hat, oder in welchen eine unter Polizeiaufsicht stehende Person wohnt oder sich
aufhält. Durchsuchungen zur Nachtzeit sind nur in gewissen Fällen bezw. gegenüber gewissen
 Personen und in gewissen Räumen zulässig. Die Anordnung der Durchsuchungen
steht dem Richter, bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwaltschaft und denjenigen
Polizei- und Sicherheitsbeamten zu, welche als Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft den
Anordnungen derselben Folge zu leisten haben. Wenn eine Durchsuchung der Wohnung,
der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitzthums ohne Beisein des Richters oder des
Stantsanwalts stattfindet, so sind, wenn dies möglich. ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder
 der Gemeinde zuzuziehen.
Die Untersuchungshaft ist nur bei dringendem Verdacht der Thäterschaft und
gleichzeitigem Flucht- oder Verdunkelungsverdacht zulässig, bei Uebertretungen nur gegenüber
 gewissen Heimathlosen, Landstreichern und Ausländern wegen Fluchtverdachts. Die
Verhaftung erfolgt auf Grund eines richterlichen Haftbefehls. Der Verhaftete muss spätestens
am Tage nach seiner Einlieferung in das Gefängniss durch einen Richter über den Gegenstand
 der Beschuldigung gehört werden. Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich
wegen des Verdachts der Flucht angeordnet ist, kann — nicht muss -— gegen Sicherheitsleistung
 mit der Untersuchungshaft verschont werden. Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn
ler in demselben angegebene Grund der Verhaftung weggefallen ist, oder wenn der Angeschuldigte
 freigesprochen oder ausser Verfolgung gesetzt wird. Durch Einlegung eines
Rechtsmittels darf die Freilassung des Angeschuldigten nicht verzögert werden. Die auf
die Untersuchungshaft, einschliesslich der Sicherheitsleistung, bezüglichen Entscheidungen
werden von dem zuständigen Gericht erlassen. In der Voruntersuchung ist der Unterzuchungsrichter
 zur Erlassung des Haftbefohls und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft
auch zur Aufhebung eines solchen, sowie zur Freilassung des Angeschuldigten gegen Sicherheitsleistung
 befugt. Versagt die Staatsanwaltschaft diese Zustimmung, so hat der Untersuchungsrichter,
 wenn er die beanstandete Massregel anordnen will, unverzüglich, spätestens
binnen 24 Stunden, die Entscheidung des Gerichts nachzusuchen. Die gleiche Befugniss
hat nach Eröffnung des Hauptverfahrens in dringenden Fällen der Vorsitzende des erkennenden
(erichts. Auch vor Erhebung der öffentlichen Klage kann, wenn ein zur Erlassung eines