III. Abschnitt. II. Kapitel. Das gerichtliche Verfahren. $ 89. ‘1781

Haftbefehls berechtigender Grund vorhanden ist, vom Amtsrichter auf Antrag der Staatsan
 waltschaft oder bei Gefahr im Verzuge, von Amtswegen ein Haftbefehl erlassen werden.
Der vor Erhebung der öffentlichen Klage erlassene Haftbefehl ist aufzuheben, wenn die
Staatsanwaltschaft os beantragt, oder wenn nicht binnen einer Woche nach Vollstreckung
les Haftbefehls die öffentliche Klage erhoben und die Fortdauer der Haft von dem zuständigen
 Richter angeordnet, auch diese Anordnung zur Kenntniss des Amtsrichters ge-Angt
 ist. Genügt zur Vorbereitung und Erhebung der öffentlichen Klage die Frist von einer
Woche nicht, so kann dieselbe auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Amtsrichter um eine
Woche, und, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt, auf erneuten Antrag
der Staatsanwaltschaft um fernere zwei Wochen verlängert werden. Wird Jemand auf
frischer That betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist, oder seine
Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann, Jedermann befugt, ihn auch ohne
tichterlichen Befehl vorläufig festzunehmen. Die Staatsanwaltschaft und die Polizei- und
Sicherheitsbeamten sind auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen
 eines Haftbefehls vorliegen und Gefahr im Verzug obwaltet. Der Festgenommene
ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des
Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen, Der Amtsrichter hat ihn
;pätestens am Tage nach der Vorführung zu vernehmen, Hält der Amtsrichter die Festnahme
 nicht für gerechtfertigt oder die Gründe derselben für beseitigt, so verordnet er die
Freilassung. Anderenfalls erlässt er einen Haftbefehl. Ist gegen den Festgenommenen
dereits die öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfügung des
Amtsrichters, welchem derselbe zunächst vorgeführt worden, dem zuständigen Gericht oder
Jntersuchungsrichter vorzuführen, und haben diese spätestens am Tage nach der Vorführung
über Freilassung oder Verhaftung des Festgenommenen zu entscheiden, Auf Grund eines
Yaftbefehls können von dem Richter sowie von der Staatsanwaltschaft Steckbriefe er-Assen
 werden, wenn der zu Verhaftende flüchtig ist oder sich verborgen hält. Ohne vor-Zängigen
 Haftbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur dann statthaft, wenn ein Fest-39N0mmener
 aus dem Gefängnisse entweicht oder sonst sich der Bewachung entzieht. In
liesem Falle sind auch die Polizeibehörden zur Erlassung des Steckbriefs befugt. Ist Jeand
 auf Grund eines Haftbefehls oder Steckbriefs ergriffen worden, und kann er nicht
;Pätestens am Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt werden, so
'st er auf sein Verlangen sofort dem nächsten Amtsrichter vorzuführen. Seine Vernehmung
St. spätestens . am Tage nach der Ergreifung zu bewirken. Weist er bei der Vernehmung
lach, dass er nicht die verfolgte Person, oder dass die Verfolgung durch die zuständige
Behörde wieder aufgehoben sei, so hat der Amtsrichter seine Freilassung zu verfügen.
Eines Vertheidigers kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens bedienen,
 Zu Vertheidigern können die bei einem Deutschen Gerichte zugelassenen Rechtswälte
 sowie die Rechtslehrer an Deutschen Hochschulen gewählt werden, Andere Personen
tönnen nur mit Genehmigung des Gerichts und, wenn der Fall einer nothwendigen Ver-‘heidigung
 vorliegt und der Gewählte nicht zu den Personen gehört, welche zu Vertheidigern
bestellt werden dürfen, nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlvertheidiger zu-3elässen
 werden. Der als Vertheidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung des
Angeklagten die Vertheidigung einem Rechtskundigen, welcher die erste Prüfung für den
Tustizdienst bestanden hat und in demselben seit mindestens zwei Jahren beschäftigt ist,
übertragen. Die Vertheidigung ist nothwendig in den Sachen, welche vor dem Reichs-3°richt
 in erster Instanz oder vor dem Schwurgericht zu verhandeln sind; in Sachen, welche
/or dem Landgericht in erster Instanz zu verhandeln sind, nur: 1. wenn der Angeschuldigte
taub Oder stumm ist oder das 16. Lebensjahr noch nicht vollendeß hat; 2. wenn ein sich
UÜcht nur wegen Rückfalls als solches charakterisirendes Verbrechen den Gegenstand der
Untersuchung bildet und der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter die Bestellung
nes Vertheidigers beantragt. In anderen Fällen kann das Gericht und bei vorhandener
Dringlichkeit der Vorsitzende desselben auf Antrag oder von Amts wegen einen Vertheidiger
"stellen, Die Auswahl des zu bestellenden Vertheidigers erfolgt durch den Vorsitzenden
Schw arz w Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. II