17892 ° I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

üjes Gerichts aus der Zahl der am Sitze dieses Gerichts wohnhaften Rechtsanwälte. Für
das vorbereitende Verfahren erfolgt die Bestellung durch den Amtsrichter. Auch Justizbeamte,
 welche nicht als Richter angestellt sind, sowie solche Rechtskundige, welche die
vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben, können als Vertheidiger
bestellt werden.
$ 40. Vorfahren in erster Instanz, Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung
 ist durch die Erhebung einer Klage bedingt. Zur Erhebung der öffentlichen
Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen, Die Staatsanwaltschaft ist, soweit nicht gesetzlich
ein Anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren
Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende thatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die
Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete That
und auf die durch die Klage beschuldigten Personen, Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte
zu einer selbständigen Thätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung
 des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden, Die öffentliche Klage
kann nach Eröffnung der Untersuchung nicht zurückgenommen werden. Im Sinne der
Strafprozessordnung ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen welchen die öffentliche
Anklage erhoben ist, Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen welchen die
Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung
 nur auf Antrag eintritt, muss der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft
 schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.
Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass Jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben
ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden
 zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter verpflichtet,
 Die Beerdigung darf nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung der Staatsanwaltschaft
 oder des Amtsrichters erfolgen, Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine
Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer strafbaren Handlung Kenntniss
arhält, hat sie behufs ihrer Entschliessung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben sei,
den Sachverhalt zu erforschen. Die Staatsanwaltschaft hat aber nicht bloss die
zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln.
 KErachtet die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren die Vornahme einer richterlichen
 Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtstichter
 des Bezirks, in welchem diese Handlung vorzunehmen ist, der zu prüfen hat, ob
die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist. Die Behörden
 und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes haben strafbare Handlungen zu
erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung
 der Sache zu verhüten. Sie übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der
Staatsanwaltschaft, Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshand-‘ungen
 erforderlich, so kann die Uebersendung unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen,
der übrigens bei Gefahr im Verzuge auch von Amts wegen die erforderlichen Untersuchungshandlungen
 vorzunehmen hat. Bieten die angestellten Ermittelungen genügenden Anlass
zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt sie die Staatsanwaltschaft entweder
lurch einen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung oder durch Einreichung einer Anklageschrift
 bei dem Gerichte. Andernfalls verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens und setzt hiervon den Beschuldigten in Kenntniss, wenn er als solcher vom
Richter vernommen oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war. Giebt die Staatsanwaltschaft
 einem bei ihr angebrachten Antrage auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge:
oder verfügt sie nach dem Abschlusse der Ermittelungen die Einstellung des Verfahrens,
so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. Ist dieser zugleich
ler Verletzte, so steht ihm gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen die Beschwerde an
len vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und gegen dessen ablehnenden Bescheid
binnen einem Monate nach der Bekanntmachung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zu. Zur Entscheidung ist in den vor das Reichsgericht gehörigen Sachen das Reichsgericht,
in anderen Sachen das Oberlandesgericht zuständig. Erachtet dagegen das Gericht den