II, Abschnitt. 11, Kapitel. Das gerichtliche Verfahren. $&amp; 40. 1783

Antrag für begründet, so beschliesst es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung
 dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.
Die Voruntersuchung findet in denjenigen Strafsachen statt, welche zur Zuständigkeit
 des Reichsgerichts oder der Schwurgerichte gehören, in Strafsachen, welche zur Zuständigkeit
 der Landgerichte gehören, nur wenn die Staatsanwaltschaft dieselbe beantragt,
dder wenn der Angeschuldigte dieselbe beantragt und erhebliche Gründe geltend macht,
zus denen eine Voruntersuchung zur Vorbereitnng seiner Vertheidigung erforderlich erscheint,
n den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen ist, ausser dem Falle der
Verbindung in Folge eines Zusammenhanges, die Voruntersuchung unzulässig. Der Antrag
kann nur wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder wegen Unzulässigkeit der Strafverfolgung
oder der Voruntersuchung, oder weil die in dem Antrage bezeichnete That unter kein
Strafgesetz fällt, abgelehnt werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Gerichts.
Gegen den Beschluss des Gerichts, durch welchen der Antrag der Staatsanwaltschaft oder
des Angeschuldigten auf Eröffnung der Voruntersuchung abgelehnt worden ist, findet so-‚ortige
 Beschwerde statt, Die Voruntersuchung wird von dem Untersuchungsrichter eröffnet
 und geführt, Durch Beschluss des Landgerichts kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft
 die Führung der Voruntersuchung einem Amtsrichter übertragen werden, Um die
Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen kann der Untersuchungsrichter den Amtsächter
 ersuchen, sofern dieser nicht mit ihm denselben Amtssitz hat. Bei dem Reichsgerichte
wird der Untersuchungsrichter für jede Strafsache aus der Zahl der Mitglieder durch den
Präsidenten bestellt; der Präsident kann auch jedes Mitglied eines anderen Deutschen Gerichts
ınd jeden Amtsrichter zum Untersuchungsrichter oder für einen Theil der Geschäfte des
Untersuchungsrichters zum Vertreter desselben bestellen; der Untersuchungsrichter und
dessen Vertreter können um die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen die Amts-:ichter
 ersuchen. Bei der Vernehmung des Angeschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen
Sowie bei der Einnahme des Augenscheins hat der Untersuchungsrichter einen Gerichts-Schreiber
 zuzuziehen. In dringenden Fällen kann der Untersuchungsrichter eine von ihm
zu beeidigende Person als Gerichtsschreiber zuziehen. Ueber jede Untersuchungshandlung
ist ein Protokoll aufzunehmen. Dasselbe ist von dem Untersuchungsrichter und dem zu-36zogenen
 Gerichtsschreiber zu unterschreiben. Die Behörden und Beamten des Polizeiınd
 Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Ersuchen oder Aufträgen des Untersuchungsrichters
ım Ausführung einzelner Massregeln oder um Vornahme von Ermittelungen zu genügen,
Die Voruntersuchung ist nicht weiter auszudehnen, als erforderlich ist, um eine Entscheidung
larüber zu begründen, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der Angeschuldigte ausser
Verfolgung zu setzen sei. Auch sind Beweise, deren Verlust für die Hauptverhandlung zu
76sorgen steht, oder deren Aufnahme zur Vorbereitung der Vertheidigung des Angeschuldigten
Srforderlich erscheint, in der Voruntersuchung zu erheben, Der Angeschuldigte ist in der
Voruntersuchung zu vernehmen, auch wenn er schon vor deren Eröffnung vernommen
worden ist, und zwar in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft und des Vertheidigers, Erachtet
 der Untersuchungsrichter den Zweck der Voruntersuchung für erreicht, so übersendet
ar die Akten der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer Anträge, Beantragt die StaatsnWaltschaft
 eine Ergänzung der Voruntersuchung, so hat der Untersuchungsrichter, wenn
°t dem Antrage nicht stattgeben will, die Entscheidung des Gerichts einzuholen.
Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so entscheidet das Gericht, ob das Hauptverfahren
 zu eröffnen oder der Angeschuldigte ausser Verfolgung zu setzen oder das Verähren
 vorläufig einzustellen sei Die Staatsanwaltschaft legt zu diesem Zwecke die Akten
Lit ihrem Anträge dem Gerichte vor Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens
°rfolgt durch Einreichung einer Anklageschrift. KErhebt die Staatsanwaltschaft, ohne dass
ine Voruntersuchung stattgefunden, die Anklage, so ist die Anklageschrift mit den Akten,
Wönn die Sache zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehört, bei dem Amtsrichter, anderenfalls
 bei dem Landgerichte einzureichen. Der Vorsitzende des Gerichts hat die Anklage-Schrift
 dem Angeschuldigten mitzutheilen und ihn zugleich aufzufordern, sich innerhalb einer
%üu bestimmenden Frist zu erklären, ob er eine Voruntersuchung oder die Vornahme einzelner