1784 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen oder Einwendungen gegen die Er-Iffnung
 des Hauptverfahrens vorbringen wolle. Ueber die Anträge und Einwendungen
beschliesst das Gericht. Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht eine Erzänzung
 der Voruntersuchung oder, falls eine Voruntersuchung nicht stattgefunden hat, die
Eröffnung einer solchen oder einzelne Beweiserhebungen anordnen. Die Anordnung einzelner
Beweiserhebungen steht auch dem Amtsrichter zu. Eine Anfechtung des Beschlusses findet
nicht statt. Vorläufige Einstellung des Verfahrens kann beschlossen werden, wenn dem
weiteren Verfahren Abwesenheit des Angeschuldigten oder der Umstand entgegensteht, dass
derselbe nach der That in Geisteskrankheit verfallen ist. Das Gericht ist bei der Beschlussiassung
 an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. Wird Eröffnung des Hauptverfahrens
 beschlossen, so ist zugleich von Amts wegen über Anordnung oder Fortdauer der
Untersuchungshaft zu beschliessen. Wenn von der Staatsanwaltschaft beantragt ist, den
Angeschuldigten ausser Verfolgung zu setzen, von dem Gerichte aber die Eröffnung des
Hauptverfahrens beschlossen wird, so hat die Staatsanwaltschaft eine dem Beschlusse entsprechende
 Anklageschrift einzureichen. Das Landgericht kann das Hauptverfahren vor den
arkennenden Gerichten jeder Ordnung, nicht aber vor dem Reichsgericht eröffnen. Erachtet
las Landgericht die Zuständigkeit des Reichsgerichts für begründet, so legt es die Akten
Jurch Vermittelung der Staatsanwaltschaft diesem Gerichte zur Entscheidung vor. Ebenso
ı1at der Amtsrichter, wenn er findet, dass eine bei ihm eingereichte Sache die Zuständigkeit
des Schöffengerichts übersteige, die Akten durch Vermittelung der Staatsanwaltschaft dem
Landgerichte zur Entscheidung vorzulegen.
Der Beschluss, durch welchen das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem
Angeklagten nicht angefochten werden. Gegen den Beschluss, durch welchen die Eröffnung
des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrage der Staatsanwaltschaft
die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft
 die sofortige Beschwerde zu.
Vor dem Schöffengerichte kann ohne schriftlich erhobene Anklage und ohne eine
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung geschritten
werden, wenn der Beschuldigte entweder sich freiwillig stellt oder in Folge einer vor-‘äufigen
 Festnahme dem Gerichte vorgeführt oder nur wegen Uebertretung verfolgt wird.
Der wesentliche Inhalt der Anklage ist in den Fällen der freiwilligen Stellung oder der
Vorführung in das Sitzungsprotokoll, anderenfalls in die Ladung des Beschuldigten aufzunehmen.
 Auch kann der Amtsrichter in dem Falle der Vorführung des Beschuldigten, mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft ohne Zuziehung von Schöffen zur Hauptverhandlung
schreiten, wenn der Beschuldigte nur wegen Uebertretung verfolgt wird und die ihm zur
Last gelegte That eingesteht. Gegen die im Laufe der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen
 und Urtheile des Amtsrichters finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen
die Entscheidung und Urtheile des Schöffengerichts.
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.
Die Ladungen und die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände bewirkt
die Staatsanwaltschaft, Lehnt der Vorsitzende des Gerichts den Antrag des Angeklagten
auf Ladung einer Person ab, so kann dieser die Letztere unmittelbar laden lassen. wozu er
auch ohne vorgängigen Antrag befugt ist.
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urtheilsfindung
berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Gerichtsschreibers. Eine unterorochene
 Hauptverhandlung muss spätestens am vierten Tage nach der Unterbrechung fortzesetzt
 werden, widrigenfalls mit dem Verfahren von Neuem zu beginnen ist. Gegen einen
ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptvyerhandlung nur statt, wenn die den Gegenstand
 der Untersuchung bildende "That nur mit Geldstrafe, Haft oder Einziehung, allein
oder in Verbindung miteinander, bedroht ist. Auf seinen Antrag kann der Angeklagte
wegen grosser Entfernung seines Aufenthaltsorts von der Verpflichtung zum Erscheinen in
der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nach dem Ermessen des Gerichts voraussichtlich
 keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen oder Geldstrafe oder Einziehung
 allein oder in Verbindung miteinander zu erwarten steht. Gegen das in seiner