[IX. Abschnitt, II Kapitel, Das gerichtliche Verfahren. $ 41. 1785

Abwesenheit ergangene Urtheil kann der Angeklagte binnen einer Woche nach der Zustellung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichen Voraussetzungen wie gegen die
Versäumung einer Frist nachsuchen, es sei denn, dass er auf seinen Antrag vom Erscheinen
tbunden war, oder von der Befugniss, sich vertreten zu lassen, Gebrauch gemacht hatte.
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufüahme
 des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden, Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft
 und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft
 und dem Vertheidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden
 zu überlassen. Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu
gestatten, Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen, ebenso der Staatsanwaltschaft,
 dem Angeklagten und dem Vertheidiger sowie den Geschworenen und den Schöffen,
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Zeugen und Sachverständigen.
Hieran schliesst sich die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse
and die Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens, sodann seine
weitere Vernehmung. Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
Das Gericht kann: auf Antrag und von Amtswegen die Ladung von Zeugen und Sachverständigen
 sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel anordnen. Die Beweisaufnahme
ist. auf die sämmtlichen herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, sofern. nicht. Staatsinwaltschaft
 und Angeklagter verzichten. In den Verhandlungen vor den Schöffengerichten
and vor den Landgerichten in der Berufungsinstanz, sofern die Verhandlung vor letzteren
eine VUebertretung betrifft oder auf erhobene Privatklage erfolgt, bestimmt sofort das Gericht
den Umfang der Beweisaufnahme. Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme erhalten die
Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das
Wort. Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten
gebührt das letzte Wort. Der Angeklagte ist, auch wenn ein Vertheidiger für ihn ge-Sprochen
 hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Vertheidigung .anzuführen
 habe. , ;
Die Hauptverhandlung schliesst mit der Erlassung des Urtheils. Das Urtheil kann
ur auf Freisprechung, Verurtheilung oder Einstellung des Verfahrens lauten. Die Kinstellung
 des Verfahrens ist auszusprechen, wenn bei einer nur auf Antrag zu verfolgenden
Straf baren Handlung sich ergiebt, dass der erforderliche Antrag nicht vorliegt, oder wenn
der Antrag rechtzeitig zurückgenommen ist. Ueber das Ergebniss der Beweisaufnahme ent-Scheidet
 das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlung geschöpften
Üeberzeugung. Zu einer jeden dem Angeklagten nachtheiligen Entscheidung, welche die
Schuldfrage betrifft, ist eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen erforderlich. Die
Verkündung des Urtheils erfolgt durch Verlesung der Urtheilsformel und Eröffnung der
Urtheilsgründe am Schlusse der Verhandlung oder spätestens mit Ablauf einer Woche nach
dem Schlusse der Verhandlung, Die Eröffnung der Urtheilsgründe geschieht durch Ver-“8SUng
 oder durch mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhalts. War die Verkündung
des Urtheils ausgesetzt, so sind die Urtheilsgründe vor der Verkündung schriftlich festzustellen.
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer
Ordnung gehöre. Stellt sich nach dem Ergebnisse der Verhandlung die dem Angeklagten
ur Last gelegte That als eine solche dar, welche die Zuständigkeit des Gerichts über-Schreitet,
 so spricht es durch Beschluss seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache
an das zuständige Gericht. Dieser Beschluss hat die Wirkung eines das Hauptverfahren
Sröffnenden Beschlusses und muss den Erfordernissen eines solchen entsprechen.
Ueber die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden
und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben. Das Urtheil mit den Gründen ist binnen
3 Tagen nach der Verkündung zu den Akten zu bringen, falls es nicht bereits vollständig
‘'n das Protokoll aufgenommen worden ist.
$ 41. Auf das Verfahren vor den Schwurgerichten finden die im vorigen
Paragraphen skizzirten Grundsätze mit gewissen, sich aus der Eigenart des schwurgerichtlichen
 Verfahrens ergebenden Abweichungen Anwendung.