1786 I Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

Vor dem Tage, an welchem die Hauptverhandlung beginnen soll, muss die Spruchliste
 der Geschworenen dem Angeklagten, wenn er sich nicht auf freiem Fusse befindet,
zugestellt, für den auf freiem Fusse befindlichen Angeklagten auf der Gerichtsschreiberei
zur Einsicht niedergelegt werden.
Die Hauptverhandlung beginnt mit der Bildung der Geschworenenbank durch Ausloosung
 der Geschworenen durch die Hand des Vorsitzenden. Von den ausgeloosten Geschworenen
 können so viele abgelehnt werden, als Namen über zwölf in der Urne sich befinden,
 Die eine Hälfte der Ablehnungen steht der Staatsanwaltschaft, die andere dem
Angeklagten zu. Dem Angeklagten gebührt eine Ablehnung mehr, wenn die Gesammtzahl
der Ablehnungen eine ungerade ist, Zur Bildung der Geschworenenbank kann geschritten
werden, wenn die Zahl der Geschworenen, welche erschienen und nicht ausgeschieden
worden sind, mindestens 24 beträgt. Anderenfalls ist die Zahl aus der Liste der Hülfsgeschworenen
 auf 30 zu ergänzen. Stehen an demselben Tage mehrere Verhandlungen an,
so verbleibt die für eine derselben gebildete Geschworenenbank für die folgende Verhandlung
oder für mehrere folgende Verhandlungen, wenn die dabei betheiligten Angeklagten und die
Staatsanwaltschaft sich damit vor der Beeidigung der Geschworenen einverstanden erklärt
haben,
Nach Bildung der Geschworenenbank werden die Geschworenen in Gegenwart der
Angeklagten, über welche sie richten sollen, beeidigt, worauf die Verhandlung zur Sache,
hierauf die Feststellung der Fragen an die Geschworenen folgt. Der Vorsitzende belehrt
sodann die Geschworenen über die rechtlichen Gesichtspunkte, welche sie bei Lösung der
ihnen gestellten Aufgabe in Betracht zu ziehen haben. Darauf werden die Fragen vom
Vorsitzenden unterzeichnet und den Geschworenen übergeben, und diese ziehen sich in das
Berathungszimmer zurück, Der Angeklagte wird aus dem Sitzungszimmer ‚entfernt. Die
Geschworenen wählen einen Obmann mittels schriftlicher Abstimmung nach Mehrheit der
Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter. Glauben die Geschworenen
 vor Abgabe ihres Spruchs einer weiteren Belehrung zu bedürfen, so wird diese
auf ihren Antrag durch den Vorsitzenden ertheilt, nachdem sie zu dem Zweck in das
Sitzungszimmer zurückgekehrt sind. Der Spruch ist von dem Obmann neben den Fragen
niederzuschreiben und von ihm zu unterzeichnen. Bei jeder dem Angeklagten nachtheiligen
Entscheidung ist anzugeben, dass dieselbe mit mehr als 7 Stimmen, bei Verneinung der
mildernden Umstände, dass dieselbe mit mehr als 6 Stimmen gefasst worden ist. Im
Uebrigen darf das Stimmenverhältniss nicht ausgedrückt werden. Der Spruch ist im
Sitzungszimmer von dem Obmann kund zu geben. KErachtet das Gericht, dass der Spruch
in der Form nicht vorschriftsmässig oder in der Sache undeutlich, unvollständig oder sich
widersprechend sei, so werden die Geschworenen von dem Vorsitzenden aufgefordert, sich
in das Berathungszimmer zurückzubegeben, um dem gerügten Mangel abzuhelfen. Der
Spruch‘ der Geschworenen wird dem Angeklagten, nachdem er in das Sitzungszimmer wieder
eingetreten ist, durch Verlesung verkündet. Ist der Angeklagte von den Geschworenen für
nichtschuldig erklärt worden, so spricht das Gericht ihn frei. Andernfalls müssen, bevor
das Urtheil erlassen wird, die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren Ausführungen
and Anträgen gehört werden. Die Verkündigung des Urtheils erfolgt am Schlusse der Verhandlung.
 Ist das Gericht einstimmig der Ansicht, dass die Geschworenen sich in der
Hauptsache zum Nachtheile des Angeklagten geirrt haben, so verweist es durch Beschluss
ohne Begründung seiner Ansicht die Sache zur neuen Verhandlung vor das Schwurgericht
der nächsten Sitzungsperiode. Die Verweisung ist nur von Amtswegen und bis zur Verkündung
 des Urtheils zulässige.

842. Rechtsmittel, Die zulässigen Rochtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen
 stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu. Die Staatsanwaltschaft
 kann von denselben auch zu Gunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
Für den Beschuldigten kann der Vertheidiger, ferner der gesetzliche Vertreter und der
Ehemann, der Vertheidiger jedoch nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten,
Rechtsmittel einlegen, ‚Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte. Rechtsmittel hat die