IX. Abschnitt. Il. Kapitel. Das gerichtliche Verfahren, $ 42. 1787

Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert
der aufgehoben werden kann. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht
auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf der Frist zur Einlegung
lesselben wirksam erfolgen. Ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten
aingelegtes Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen
werden, Der Vertheidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden
 hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung
 des Gegners erfolgen. ;
Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten in erster Instanz oder in der
Berufungsinstanz erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des
Untersuchungsrichters, des Amtsrichters oder eines beauftragten oder ersuchten Richters,
licht aber gegen Beschlüsse des Reichs- oder Oberlandesgerichts, zulässig, soweit das
Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Entscheidungen der erkennenden
Gerichte, welche der Urtheilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde, auszenommen
 Entscheidungen über Verhaftungen, Beschlagnahmen oder Straffestsetzungen,
sowie alle Entscheidungen, durch welche dritte Personen betroffen werden. Erachtet das
äericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für
begründet, so haben sie derselben abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde sofort,
;pätestens vor Ablauf von 3 Tagen, dem Beschwerdegerichte vorzulegen. Die Entscheidung
iber die Beschwerde, die Suspensiveffekt nur hat, wenn das Gericht, gegen das sie sich
fichtet, ihr solchen beilegt, erfolgt ohne vorgängige mündliche Verhandlung. Beschlüsse,
Welche von dem Landgericht in der Beschwerdeinstanz erlassen sind, können, insofern sie
Verhaftungen betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden.
Berufung findet schriftlich oder zu Protokoll mit Ausschlussfrist von einer Woch#
gegen Urtheile der Schöffengerichte statt und hemmt die Rechtskraft des Urtheils, Sie
tann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels
der, wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei
lem Gericht erster Instanz zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder in einer Beschwerdeschrift
 gerechtfertigt werden. Wird sie nicht auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt,
50 gilt der ganze Inhalt des Urtheils als angefochten. Verspätete Berufungen verwirft das
Gericht erster Instanz, wogegen binnen einer Woche auf die Entscheidung des Berufungs-Zerichts
 angetragen werden kann; in diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht
Mnzusenden, ohne dass jedoch die Vollstreckung des Urtheils dadurch gehemmt wird. Ist
die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung der
Gerichtsschreiber ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder
licht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen, die, wenn die Berufung von ihr ein-Jelegt
 ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der Be-*ufung
 zustellt und die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgerichte über-;endet,
 Diese übergiebt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
Erachtet das Berufungsgericht die Bestimmungen über die Einlegung des Berufung nicht für
beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch mittels sofortiger Beschwerde anfechtbaren
Beschluss als unzulässig verwerfen. Anderenfalls entscheidet es über dasselbe durch Urtheil.
Auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung finden die gleichen Vorschriften wie für die
rste Instanz Anwendung. Die Ladung der in erster Instanz vernommenen Zeugen und
Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn deren wiederholte Vernehmung zur
Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. Neue Beweismittel sind zulässig. Nachlem
 die Hanptverhandlung begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der
Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und wird das erste
Jrtheil verlesen. Hierauf folgen Vernehmung des Angeklagten, Beweisaufnahme, Anhörung
dos Beschwerdeführers und der Gegenpartei, wobei aber stets der Angeklagte das letzte
Wort hat. Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urtheil nur, soweit dasselbe an-Sefochten
 ist. Insoweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht
Inter Aufhebung des Urtheils in der Sache selbst zu erkennen, Leidet jedoch das Urtheil