1788 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

an einem Mangel, welcher die Revision wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren
 begründen würde, so kann das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils die
Sache, wenn die Umstände des Falles es erfordern, zur Entscheidung an die erste Instanz
zurückverweisen. Hat das Gericht erster Instanz mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen,
 so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils die Sache an das zuständige
 Gericht zu verweisen oder, wenn es selbst in erster Instanz zuständig ist, zu erkennen.
 Bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten und, soweit Vertretung zulässig
ist, seines Vertreters ist die vom Angeklagten eingelegte Berufung sofort zu verwerfen,
wenn aber die Staatsanwaltschaft die Berufung eingelegt hat, über diese zu verhandeln oder
die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Der Angeklagte kann binnen
einer Woche nach der Zustellung des Urtheils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(vgl. oben $ 40) beanspruchen.
Die Revision findet statt gegen die Urtheile der Landgerichte und der Schwurgerichte,
 wobei der Beurtheilung des Revisionsgerichts auch diejenigen Entscheidungen
unterliegen, welche dem Urtheile vorausgegangen sind, sofern dasselbe auf ihnen beruht.
Sie kann nur darauf gestützt werden, dass das Urtheil auf einer Verletzung des Gesetzes
beruhe, was der Fall ist, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet
worden ist, Ein Urtheil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen
bei vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts oder der Geschworenenbank, Mitwirkung
kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter, Geschworener oder Schöffen oder eines Richters
oder Schöffen, nachdem derselbe wegen Besorgniss der Befangenheit abgelehnt, das Ablehnungsgesuch
 entweder für begründet erklärt oder mit Unrecht verworfen war, ferner
bei Unzuständigkeit des Gerichts, wegen Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft
 oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, Verletzung der
Vorschriften über die Oeffentlichkeit des Verfahrens, Fehlens der Entscheidungsgründe im
Urtheil, unzulässiger Beschränkung der Vertheidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen
 Punkte,” Gegenüber Schwurgerichtserkenntnissen ist die Revision für den Staatsanwalt
 noch beschränkter, und ebenso ist sie beschränkter gegen Berufungsurtheile der
Strafkammern, Die Verletzung von Rechtsnormen, welche lediglich zu Gunsten des Angeklagten
 gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zum .Nachtheile des
Angeklagten geltend gemacht werden.
Hinsichtlich Frist, Begründung‘ und Suspensiveffekt gelten analoge Vorschriften wie
bei der Berufung; doch muss der Angeklagte, wenn er die Revision nicht zu Protokoll,
sondern schriftlich anbringen will, dies durch einen Rechtsanwalt thun. Auch das weitere
Verfahren ist dem in der Berufungsinstanz analog. Indess wird der Angeklagte oder auf
dessen Verlangen der Vertheidiger von dem Tage der Hauptverhandlung nur benachrichtigt
ınd der Angeklagte kann in dieser erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen; befindet er sich aber nicht auf freiem
Fusse, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, Hine nochmalige Beweisaufnahme
findet nicht statt. Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene
Urtheil aufzuheben, gleichzeitig sind es auch die dem Urtheile zu Grunde liegenden Feststellungen,
 sofern sie durch die Gesetzesverletzung‘ betroffen werden, wegen deren die Aufhebung
des Urtheils erfolgt. Erfolgt die Aufhebung des Urtheils nur wegen Gesetzesverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf die dem Urtheil zu Grunde Kegenden Feststellungen, so hat das
Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere thatsächliche Erörterungen
 nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte
Strafe zu erkennen ist, oder das Revisionsgericht in Uebereinstimmung‘ mit dem Antrage
der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe für angemessen erachtet. In anderen
Fällen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht,
dessen Urtheil aufgehoben ist oder an ein demselben Bundesstaate angehöriges benachbartes
Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen. Die Zurückverweisung kann aber auch an ein
Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung
zu dessen Zuständigkeit gehört. Wird ein Urtheil aufgehoben, weil das Gericht der vorigen
Instanz sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleich-