{II. Abschnitt. II, Kapitel. Das gerichtliche Verfahren. $$ 42—45. 1789

:eitig die Sache an das zuständige Gericht. Das Gericht, an welches die Sache zur anderweiten
 Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurtheilung, welche
ler Aufhebung des Urtheils zu Grunde gelegt ist. auch seiner Entscheidung zu Grunde
zu legen.

$ 43. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil ge-Schlossenen
 Verfahrens zu Gunsten des Verurtheilten findet statt, wenn in der Hauptverhandlung
 zu seinen Ungunsten falsche Urkunden oder falsche Zeugnisse oder Gutachten geltend
Zemacht waren, ferner wenn bei dem Urtheil ein Richter, Geschworener oder Schöffe mitgewirkt
hat, welcher sich in Beziehung auf die Sache einer Verletzung seiner Amtspflichten schuldig
gemacht hat, sofern diese Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens
Zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht und nicht vom Verurtheilten selbst veranlasst
ist, wenn ein civilgerichtliches Urtheil, auf welches das Strafurtheil gegründet ist, durch
ein anderes rechtskräftig gewordenes Urtheil aufgehoben ist, und wenn neue Thatsachen
öder' Beweismittel beigebracht sind, welche allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen
 Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen
Strafgesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen geeignet sind. Durch den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urtheils nicht gehemmt.
Das Gericht kann jedoch einen Aufschub, sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung
anordnen,
‚ Zu Ungunsten des Angeklagten findet die Wiederaufnahme statt wegen falscher Urzunden,
 Zeugnisse, und Gutachten, Amtsverletzung eines Richters u. s, w. und bei Ge-Ständniss
 des Angeklagten, niemals aber zum Zwecke der Aenderung der Strafe innerhalb
les durch dasselbe Gesetz bestimmten Strafmasses.
Für schriftliche Anbringung des Antrages durch den Angeklagten besteht Anwalts-“Wang.
 Die Entscheidung über die Zulassung des Antrages erfolgt ohne mündliche Verlandlung
 durch das Gericht, gegen dessen Urtheil der Antrag gerichtet ist, wenn er aber
5egen ein Revisionsurtheil sich richtet, von einigen Ausnahmen abgesehen durch das Gericht,
50gen dessen Urtheil die Revision eingelegt war. Wird der Antrag zugelassen, so folgt
lie etwa erforderliche Beweisaufnahme durch einen beauftragten Richter und sodann, wieder
ohne mündliche Verhandlung, die Entscheidung über den Antrag; wird ihm stattgegeben,
50 wird die Hauptverhandlung wiederholt, in gewissen Fällen aber der Angeklagte ohne
Weiteres freigesprochen.
$ 44. Eine Betheiligung des Verletzten bei dem Verfahren ist im Wege der Privatand
 der Nebenklage zulässig. Im Wege der Privatklage können solche Beleidigungen
ınd Körperverletzungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, verfolgt werden, ohne
lass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die öffentliche Klage
Wird wegen solcher strafbaren Handlungen von der Staatsanwaltschaft ‚nur dann erhoben,
Yenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch in jeder Lage
ler Sache bis zum Kintritt der Rechtskraft des Urtheils durch eine ausdrückliche Erklärung
die Verfolgung übernehmen. In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Uebernahme der
Verfolgung enthalten.
‚Als Nebenkläger kann sich der öffentlichen Klage des Staatsanwalts in jeder Lage
des Verfahrens anschliessen, wer als Privatkläger auftreten kann, sowie derjenige, der durch
Anen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage herbei-&gt;cführt
 hat, wenn die strafbare Handlung gegen sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheit,
‘oinen Personenstand oder seine V ermögensrechte gerichtet war, endlich wer eine Busse zu
beanspruchen berechtigt ist. Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit der Nebenklage;
Wird sie zugelassen, so hat der Nebenkläger die Rechte des Privatklägers,

N 8 45. Besondere Arten des Verfahrens sind diejenigen bei amtsrichterlichen
b Lr’befohlon, nach polizeilichen Strafverfügungen oder Straf bescheiden der Verwaltungsne
 Örden. wegen Abgabenkontraventionen, gegen Abwesende, die sich der Wehrpflicht entzogen
aben, und bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen.