1790 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung,

Strafbefehle, die ohne vorgängige Verhandlung erlassen werden, sind zulässig in
den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Uebertretungen und mit nicht mehr
als 3 Monat Gefängniss oder 600 M. Geldstrafe bedrohten Vergehen, dürfen aber höchstens
150 M. Geldstrafe oder 6 Wochen Freiheitsstrafe festsetzen. KErhebt der Beschuldigte
binnen einer Woche Einspruch, so gelangt die Sache vor das Schöffengericht.
Polizeiliche Strafverfügungen können keine andere Strafe als Haft bis zu vierzehn
Tagen oder Geldstrafe und diejenige Haft, welche für den Fall, dass die Geldstrafe nicht
beigetrieben werden kann, an deren Stelle tritt, sowie eine etwa verwirkte Einziehung verhängen.
 Gegen sie findet binnen einer Woche der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(durch das Schöffengericht) statt.
Strafbescheide der Verwaltungsbehörden wegen Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle dürfen nur Geldstrafen
sowie eine etwa verwirkte Einziehung festsetzen, Beantragt der Beschuldigte richterliche
Entscheidung oder zahlt er nicht freiwillig, so findet die Hauptverhandlung vor dem zuständigen
 Gerichte statt. Hat die Verwaltungsbehörde einen Strafbescheid nicht erlassen
und lehnt die Staatsanwaltschaft den an sie gerichteten Antrag auf Verfolgung ab, so ist
die Verwaltungsbehörde befugt, selbst die Anklage zu erheben. In einem solchen Falle hat
sie einen Beamten ihres Verwaltungszweiges oder einen Rechtsanwalt als ihren Vertreter
zu bestellen und in der Anklage namhaft zu machen. Die Staatsanwaltschaft ist zu einer
Mitwirkung in jeder Lage des Verfahrens berechtigt, Bei der Hauptverhandlung muss sie
vertreten sein; auch hat sie die gerichtlich angeordneten Ladungen zu derselben zu bewirken.
Gegen ausgebliebene Wehrpflichtige findet ein summarisches Verfahren auf Grund
siner Erklärung der mit der Kontrole der Wehrpflichtigen beauftragten Behörde statt.
In den Fällen, in welchen nach dem Strafgesetzbuch oder nach anderweiten gesetzlichen
 Bestimmungen auf Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen
 selbständig erkannt werden kann, ist der Antrag, sofern die Entscheidung nicht in
Verbindung mit einem Urtheil in der Hauptsache erfolgt, seitens der Staatsanwaltschaft
oder des Privatklägers bei demjenigen Gerichte zu stellen, welches für den Fall der Verfolgung
 einer bestimmten Person zuständig sein würde. An die Stelle des Schwurgerichts
tritt die an dessen Sitzungsorte bestehende Strafkammer. Die Verhandlung und Entscheidung
 erfolgt in einem Termine, auf welchen die Bestimmungen über die Hauptverhandlung
 entsprechende Anwendung finden, Analoge Bestimmungen gelten für Vernögensbeschlagnahmen.


$ 46. Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft auf Grund
einer von dem Gerichtsschreiber zu ertheilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckharkeit
 versehenen, beglaubigten Abschrift der Urtheilsformel, Den Amtsanwälten steht die
Strafvollstreckung nicht zu. Für die zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen
Sachen ist vielmehr durch Anordnung des Justizministers die Strafvollstreckung den Amtsrichtern
 übertragen,
Todesurtheile bedürfen zu ihrer Vollstreckung keiner Bestätigung; die Vollstreckung
 ist jedoch erst zulässig, wenn die Entschliessung des Staatsoberhauptes und
in Sachen, in denen das Reichsgericht in erster Instanz erkannt hat, die Entschliessung
des Kaisers ergangen ist, von dem Begnadigungsrechte keinen Gebrauch machen zu wollen.
Die Vollstreckung der Todesstrafe erfolgt in einem umschlossenen Raume. Bei der Vollstreckung
 müssen zwei Mitglieder des Gerichts erster Instanz, ein Beamter der Staatsanwaltschaft,
 ein Gerichtsschreiber und ein Gefängnissbeamter zugegen sein. Der Gemeindevorstand
 des Orts, wo die Hinrichtung stattfindet, ist aufzufordern, zwölf Personen aus den
Vertretern oder aus anderen achtbaren Mityliedern der Gemeinde abzuordnen, um der
Hinrichtung beizuwohnen. Ausserdem ist einem Geistlichen von dem Religionsbekenntnisse
des Verurtheilten und dem Vertheidiger und nach dem Ermessen des die Vollstreckung
leitenden Beamten auch anderen l’ersonen der Zutritt zu gestatten. Ueber den Hergang
ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Beamten der Staatsanwaltschaft und dem
(erichtsschreiber zn unterzeichnen ist. Der Leichnam des Hingerichteten ist den An-