[IL Abschnitt, II. Kapitel. Das gerichtliche Verfahren. $$ 46, 47. 1791

zehörigen desselben auf ihr Verlangen zur einfachen, ohne Feierlichkeiten vorzunehmenden
Beerdigung zu verabfolgen.
Die Zuchthausstrafe wird in Strafanstalten vollstreckt. Die zur Zuchthausstrafe
Verurtheilten sind in der Strafanstalt zu den eingeführten Arbeiten anzuhalten und können
auch zu Arbeiten ausserhalb der Anstalt, insbesondere zu öffentlichen oder von einer Staatsbehörde
 beaufsichtigten Arbeiten verwendet werden. Diese Art der Beschäftigung ist jedoch
aur dann zulässig, wenn die Gefangenen dabei von freien Arbeitern getrennt gehalten
werden.
Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung
ler Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen oder in anderen
lazu bestimmten Räumen vollzogen.
Die zur Gefängnissstrafe Verurtheilten können in einer Gefangenenanstalt auf eine
ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt werden; auf ihr Verlangen
 sind sie in dieser Weise zu beschäftigen, Eine Beschäftigung ausserhalb der Anstalt
is6 nur mit ihrer Zustimmung zulässig.
Die Haft besteht in einfacner Freiheitsentziehung. Die Zuchthaus- oder Gefängniss-Strafe
 können sowohl für die ganze Dauer wie für einen Theil der erkannten Strafzeit in
der Weise in Einzelhaft vollzogen werden, dass der Gefangene unausgesetzt von anderen
Gefangenen gesondert gehalten wird. Die Einzelhaft darf jedoch ohne Zustimmung des
Gefangenen die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen.
Die zu einer längeren Zuchthaus- oder Gefängnissstrafe Verurtheilten können, wenn
sie drei Viertheile, mindestens aber ein Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüsst, sich
auch während dieser Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zustimmung vorläufig entlassen
Verden, Die vorläufige Entlassung kann bei schlechter Führung des Entlassenen oder, wenn
derselbe den ihm bei der Entlassung auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, jederzeit
Widerrufen werden, Wegen der Strafaussetzung mit dem Ziele künftiger Begnadigung vgl.
Mn in der Besprechung der Belegung der Gefängnisse (II Hauntabschnitt IL Abschn,
. Kap.)

C. Freiwillige Gerichtsbarkeit,
$ 47. In Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Reichsges, v. 17./20. Mai 1898
&gt; R.-G.-Bl. 8. 721 — und Preuss, Ges. v. 21. Sept. 1899 — G.-S. S. 249 —) sind den Ge-‘ichten
 übertragen durch die Reichsgesetzgebung die Führung der verschiedenen Register
‚Handels-, Genossenschafts-, Vereins-, Güterrechts-, Muster-, Börsen-, Schiffs-Register),
3eurkundung von Rechtsgeschäften und Beglaubigungen, Bestellung fehlender gesetzlicher
Vertreter für Vereine, Stiftungen u. s. w., Bewilligung öffentlicher Zustellung einer Willens-°rklärung,
 öffentliche Kraftloserklärung von Vollmachten, Abnahme des Offenbarungseides,
Jntersuchung und Verwahrung von Sachen, Bewilligung abweichender Art des Pfand-7erkaufs,
 Vormundschaftsangelegenheiten, Annahme an Kindesstatt, Nachlass- und Theilungssachen,
 Testamentseröffnungen, Personenstandsangelegenheiten und Mitwirkung und Befsichtigung
 bei Verwaltung der Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie
Mitwirkung bei der Dispache, d. i. der Berechnung und Vertheilung des Schadens bei
Schiffshavarei. Durch Preussische Landesgesetze sind den Gerichten übertragen die Führung
les Grundbuchs, der Höfe- und Landgüterrollen, die amtliche Verwahrung von Testamenten
1. dergl,, Mitwirkung in Hinterlegungssachen, Führung des Registers für Wassergenossenschaften,
 Aufnahme gewisser Urkunden u. s. w, freiwillige Versteigerungen, Lehns- und
Fideikommisssachen. Zuständig ist für Lehns- und Fideikommisssachen und standesherrliche
Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit das Öberlandesgericht, im Uebrigen
las Amtsgericht. Erbauseinandersetzungen kann jedoch das Gericht vorbehaltlich seiner
Bestätigung auf Antrag eines Betheiligten einem Notar überweisen, ebenso die Aufnahme
7on Vermögensverzeichnissen. Auch zu Beglaubigungen, Beurkundungen und freiwilligen
Versteigerungen sind die Notare neben dem Gericht zuständig.
Die Gerichte handeln theils von Amtswegen, überwiegend aber nur auf Antrag. Die
Kerichtlichen Verfügungen erster Instanz können im Wege der Beschwerde oder, soweit