1792 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

dies ausdrücklich ausgesprochen ist, der sofortigen Beschwerde, angefochten werden, sofern
nicht durch besondere gesetzliche Vorschrift ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist, Die Beschwerde
 kann bei dem Gerichte, dessen Verfügung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht
 eingelegt werden, und zwar durch eine Beschwerdeschrift oder zum
Protokolle. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen.
Einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten
wird auf Antrag von dem Beschwerdegerichte die Wiedereinsetzung in den vorigen. Stand
zuertheilt, Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise gestützt werden, Sie
hat aufschiebende Wirkung nur, wenn sie gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die
sine Strafe festgesetzt wird. Doch kann das Gericht, dessen Verfügung angefochten wird,
anordnen, dass die Vollziehung auszusetzen ist, und das Beschwerdegericht kann vor der
Entscheidung eine einstweilige Auordnung erlassen, insbesondere anordnen, dass die Vollgiehung
 der angefochtenen Verfügung auszusetzen ist. Die Entscheidung des‘ Beschwerdegerichts
 ist mit Gründen zu versehen. Sie wird in den Fällen, in welchen die sofortige
weitere Beschwerde stattfindet, erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht
kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen, Die weitere Beschwerde
ist‘ zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, in den durch
Landesgesetz den Gerichten übertragenen Geschäften aber nur, wenn das Amtsgericht die
erste Instanz bildet
Ueber die Beschwerde gegen eine Verfügung, die das Amtsgericht erlassen hat, entscheidet
 eine Civilkammer des Landgerichts, über die Beschwerde gegen eine Verfügung,
die das Landgericht in erster Instanz erlassen hat, ein Civilsenat des Oberlandesgerichts,
über die Beschwerde gegen eine Verfügung, die das Oberlandesgericht in erster Instanz erlassen
 hat, der Justizminister, Wegen der weiteren Beschwerde vgl. oben $ 35, In dureh
Reichsgesetz den Gerichten überwiesenen Angelegenheiten ist für die weitere Beschwerde
das Reichsgericht zuständig, sofern das Oberlandesgericht (Kammergericht) bei der Auslegung
 einer reichsgesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung
 eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine
Entscheidung des Reichsgerichts ergangen ist, von dieser abweichen will. Wird die weitere
Beschwerde schriftlich eingelegt, so muss sie von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Ist Jemandem durch eine V erfügung die Verpflichtung auferlegt, eine Handlung vorzunehmen,
 die ausschliesslich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen
 oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann ihn das Gericht, soweit sich
Nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt, zur Befolgung seiner Anordnung durch
Oränungsstrafen anhalten, die jedoch nur in Geld bestehen dürfen, Bei der Festsetzung
einer Ordnungsstrafe ist der Betheiligte zugleich in die Kosten des Verfahrens zu verartheilen.
 Die zwangsweise Einziehung einer Ordnungsstrafe erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.
 Soll eine Sache oder eine Person herausgegeben oder eine Sache
vorgelegt werden, oder ist eine Anordnung ohno Gewalt nicht durchzuführen, so kann auf
Grund einer besonderen Verfügung dos Gerichts auch Gewalt gebraucht werden; der Verfügung
 hat in der Regel eine Androhung vorauszugehen. Der Vollstreckungsbeamte ist befugt,
 erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
Die Kosten fallen dem Verpflichteten zur Last. Wird die Sache oder die Person nicht vorgefunden,
 so kann der Verpilichtete von dem Gerichte zur Leistung der Offenbarungseides
ıngehalten werden.

$ 48, Zur Bekleidung des Amtes eines Notars ist befähigt, wer in einem Deutschen
Bundesstaate die Fähigkeit zum Richteramt erlangt hat. Die Notare werden von dem
Justizminister auf Lebenszeit ernannt. Die Ernennung eines Rechtsanwalts zum Notar kann
für die Zeit erfolgen, während welcher er bei einem bestimmten Gerichte zur Rechtsanwaltschaft
 zugelassen ist. Jedem Notar wird bei seiner Ernennung ein Amtssitz angewiesen;
 in Orten, die in mehrere Amtsgerichtsbezirke getheilt sind, wird dem Notar innerhalb.
 des Ortes einer dieser Bezirke als Amtssitz angewiesen. In Städten von mehr als