I. Abschnitt. II. Kapitel. Das gerichtliche Verfahren. 88 48, 49. 1798

aunderttausend Einwohnern kann dem Notar eine bestimmt begrenzte Gegend der Stadt. als
Amtssitz angewiesen werden. Der Amtsbezirk eines Notars umfasst den ganzen Öber-Andesgerichtsbezirk,
 in welchem ihm der Amtssitz angewiesen ist, Der Notar hat vor dem
”räsidenten des Landgerichts oder vor einem von diesem beauftragten Richter den Staatslienereid
 zu leisten. Das Recht der Aufsicht steht zu: 1. dem Justizminister hinsichtlich
Mler Notare; 2. dem Präsidenten des Öberlandgerichts hinsichtlich der Notare des Oberlandesgerichtsbezirkes;
 3. dem Präsidenten des Landgerichts hinsichtlich der Notare,
Welche ihren Amtssitz in dem Landgerichtsbezirke haben. Der Justizminister kann einem
Notar auf dessen Antrag für die Dauer einer Krankheit sowie für die Dauer einer durch eraebliche
 Gründe gerechtfertigten Abwesenheit oder anderweitigen Verhinderung einen zum
Richteramt befähigten Vertreter bestellen.

$ 49. Im Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechts ist für die Sicherung des
Nachlasses ausser den Amtsgerichten das in Ansehung der Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit unter seiner Aufsicht stehenden Dorfgericht zuständig, ebenso im Antrage
les Amtsgerichts zur Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Nachlassinventaren, zur
/ornahme und Beurkundung freiwilliger, öffentlicher Mobiliarversteigerungen und öffentlicher
NMeistbietender Verpachtungen. Das Dorfgericht ist gehörig besetzt, wenn neben dem Schulzen
*Wei Schöffen oder ein Schöffe und ein vereidigter Gerichtsschreiber mitwirken.
Die gleiche Zuständigkeit haben in Hohenzollern und Theilen der Oberlandesgerichts-9Zirke
 Kassel und Frankfurt a. M. die durch Königl. Verordn, v, 20, Dez, 1899 (G.-S, 8, 640)
für die Zwecke der freiwilligen Gerichtsbarkeit für eine oder mehrere Gemeinden errichteten,
Inter der Aufsicht des Amtsgerichts stehenden besonderen Ortsgerichte, die aus dem Orts-8@richtsvorsteher
 und 3 bis 5 Gerichtsmännern bestehen, Ausserdem sind diese aber auch
'uständig, im Auftrage des Gerichts freiwillige öffentliche Versteigerungen von Grundstücken
"rzunehmen und zu beurkunden, auf Antrag eines Betheiligten die Theilung eines gemeinchaftlichen
 Vermögens, Verträge, durch welche Eltern ihr Vermögen den Kindern übergeben,
50wie Eheverträge und Erbverträge vorzubereiten, Gesindedienstverträge zu beurkunden, sowie
Pf Antrag eines Betheiligten einseitige Willenserklärungen an Personen, die in ihrem Amts-"6Zirk
 ihren Wohnsitz haben, bekannt zu machen und die Bekanntmachung zu beurkunden,
*Ndlich Unterschriften zu beglaubigen, ausser von Personen, die in ihrem Amtsbezirke weder
nen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt haben; sie sind verpflichtet, die Gerichte
’8l der Beurkundung einer Theilung oder eines Uebergabevertrags sowie bei der Vermittelung
ner Auseinandersetzung auf Ersuchen zu unterstützen und auch in anderen Angelegeneiten
 der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Gerichten Beihülfe zu leisten, insbesondere Aus-Sunft
 und. Zeugnisse über besondere Verhältnisse und über Besitzverhältnisse zu ertheilen,
x kachten abzugeben, bei Feststellung und Erhaltung der Grenzen mitzuwirken und in
sau Gutachten über Gegenstände der landwirthschaftlichen Polizei abzugeben. Die
„Sherige Zuständigkeit der Feldgerichte, Schultheissen, Schöffen, Bürgermeister und Orteap
 teher in jenen Gebietstheilen ist in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
S6sehen von Taxen, aufgehoben. Der Ortsgerichtsvorsteher wird vom Landgerichtssu
 denten, die Gerichtsmänner werden vom Amtsgericht nach Benehmen mit der Gemeindea
 na mtsbehörde und, wenn es sich um Ernennung eines Staats- oder Gemeindebeamten
abe lt, nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zeit,
aan Widerruf ernannt, Sofern nicht der Vorsteher der Gemeinde oder der rheinischen
Aürch Urgermeisterei zum Ortsgerichtsvorsteher bestellt wird, hat die Gemeindevertretung
in % Wahl zwei für dieses Amt geeignete Personen, die zu dessen Uebernahme bereit sind,
mei “Zeichnen, In gleicher Weise sind für jeden zu ernennenden Gerichtsmann zwei Gerun
 mitglieder zu bezeichnen, welche mit den Verhältnissen des Ortes, namentlic Schar
Gen tücksverhältnissen, bekannt sind. Umfasst der Bezirk des Ortsgerichts &lt;&lt; 6 UI
yafsi  döbezirke, so hat der Landgerichtspräsident nach Benehmen mit der einde- x €
sin Ohtsbehörde zu bestimmen, wieviel Personen aus jeder Gemeinde zwecks nn A
88 Örtsgerichtsvorstehers und der Gerichtsmänner zu bezeichnen sind. D a SS z
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