1794 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung,

Zuständigkeit entspricht im Allgemeinen derjenigen der oben erwähnten gleichartigen Hülfsorgane
 in Hohenzollern u. s. w. Die Geschäfte besorgt der Vorsteher; nur in einigen Sachen
ist die Zuziehung der Gerichtsmänner erforderlich.
In Schleswig-Holstein haben die Gemeindevorstände nur die Funktionen der landrechtlichen
 Dorfgerichte bei Sicherung des Nachlasses.

IV. Abschnitt.

Die Rechtsgarantien für die Unabhängigkeit der Richter,
insbesondere in Ansehung der Besoldung.

$ 50. Der in Artikel 86 der Verfassungsurkunde (vgl. oben)
ausgesprochene Grundsatz der Unabhängigkeit des Richteramtes ist
durch $&amp; 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch reichsgesetzlich festgelegt.

Er erfordert die Unwiderruflichkeit des mit der Ernennung ertheilten
 Auftrages. Desshalb sprechen Art. 87 der Verfassungsurkunde
und $&amp; 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aus, dass die Ernennung der
Richter — abgesehen von Handelsrichtern, Schöffen und Gesehworenen
— auf Lebenszeit erfolgen muss. In voller Starrheit lässt sich indess
dieser Grundsatz nicht aufrecht erhalten: ist auch durch die Einrichtung
 der vom 15. Juli bis zum 15. Sept. währenden Gerichtsferien,
 während deren nur Straf- und einige wenige Arten von
Civilsachen (namentlich Arrest-, Wechselsachen, Mieths-, Gesindeund
 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältniss) erledigt werden, Vorsorge
 getroffen, dass den Richtern ein jährlicher Erholungsurlaub
ohne Störungen in der regelmässigen Besetzung der Gerichte gewährt
werden kann, so treten doch durch Krankheiten von Richtern, zeitweise
 Ueberhäufung einzelner Gerichte mit Geschäften Fälle ein,
die im Interesse der ordnungsmässigen Rechtspflege die zeitweise
Heranziehung von Hülfsrichtern unvermeidlich ‚machen. Ebenso erfordert
 die Nothwendigkeit einer Beschäftigung und Weiterbildung
derjenigen, welche die Befähigung zum Richteramte erlangt haben,
der Gerichtsassessoren, bis zu ihrer etatsmässigen Anstellung die
Möglichkeit, sie zu richterlichen Funktionen heranzuziehen.
Um aber auch durch solche unvermeidliche Massnahmen die
Unabhängigkeit des Richteramtes nicht zu gefährden, sind theils durch
die Reichs-, theils durch die Landesgesetzgebung diesen Massnahmen
Grenzen gezogen. Die Assessoren sind nach ihrer durch den Justizminister
 erfolgenden Ernennung von ihm einem Amts- oder Landgericht,
 oder, dies aber nur mit ihrer Zustimmung, einer Staatsanwalt-