IV. Abschnitt. Die Rechtsgarantien f, d. Unabhängigkeit der Richter, $$ 50, 51. 1795

schaft zur unentgeltlichen Beschäftigung zu überweisen. Ihre Versetzung
 jedoch von dem Orte, an dem sie einem Gerichte oder einer
Staatsanwaltschaft zur unentgeltlichen Beschäftigung überwiesen sind,
an einen anderen erfordert ihre Zustimmung, es sei denn, es würde
ihnen ein Kommissorium zur Verwaltung einer Amtsrichterstelle,
als Hülfsrichter oder Hülfsarbeiter bei einer Staatsanwaltschaft übertragen.
 Solche Kommissorien müssen sie annehmen, sie haben aber
gesetzlichen Anspruch auf eine Entschädigung, die nicht von Fall zu
Fall bemessen werden darf, sondern „nach allgemein festzustellenden
Grundsätzen“, sowie auf die gesetzlichen Reisekosten, und nach Beendizung
 des Auftrages können sie den Wiedereintritt in ihre vorherige
Beschäftigung beanspruchen. Bei Landgerichten und detachirten Strafkammern
 dürfen sie zu richterlichen Geschäften nur verwendet werden,
wenn. sie zu Hülfsrichtern bestellt sind; erfolgte eine solche Bestellung
auf bestimmte Zeit, so darf sie vor Ablauf dieser Zeit, erfolgt sie auf
unbestimmte Zeit, so darf sie, so lange das Bedürfniss fortdauert,
Nicht widerufen werden; die zu gewährende Entschädigung muss für
die ganze Zeitdauer im voraus festgestellt werden. Die Bestellung von
Hülfsrichtern bei den Landgerichten und Strafkammern ist überhaupt
ınzulässig, sofern die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes
Möglich ist. Für einzelne Sitzungen oder Geschäfte sind die Amtstichter
 zur Vertretung eines Mitgliedes des Landgerichtes, in dessen
Bezirk sie angestellt sind, verpflichtet; ihre Einberufung hierzu, die
durch den Landgerichtspräsidenten erfolgt, darf aber nicht willkürlich
Zeschehen, sondern, abgesehen von der Zeit der Gerichtsferien, nur
nach einer von dem Präsidium für das ganze Gerichtsjahr im voraus
festgesetzten Reihenfolge, und auch nur, wenn die Vertretung durch
ein Mitglied des Landgerichtes unmöglich ist. Bei den Oberland-Zerichten
 dürfen zu Hülfsrichtern überhaupt nur ständig angestellte
Richter berufen werden; hinsichtlich der Verpflichtung der Land- und
Amtsrichter des Bezirkes, dieser Berufung zu folgen, hinsichtlich der
Reihenfolge und der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit
der Berufung gelten analoge Vorschriften wie für die Einberufung
eines Amtsrichters zum Landgerichte,
Beim Reichsgericht dürfen überhaupt Hülfsrichter nicht zugezogen werden.

$ 51. Um sodann die Richter gegen äussere Einflüsse pekuniärer
Art unabhängig zu stellen, hatte schon die frühere Preussische Gesetzzebung
 gewisse feste Regeln aufgestellt. Der die Uebertragung
anderer, besoldeter Aemter an Richter untersagende Art. 88 der Verlassungsurkunde
 wurde zwar schon durch Ges. v. 30. April 1856
(G.-S. 8. 297) wieder aufgehoben. Aber ein Allerh. Erlass v. 19. März
1850 (G.-S. 8. 274) ordnete bereits die Anciennitätsverhältnisse, die
Gehaltsstufen und den Rang der richterlichen Beamten und der Beamten
 der Staatsanwaltschaft. Nach derselben tritt für die Appel-