1796 1. Hauptabschnitt, Die Örganisation der Justizverwaltung.

lationsgerichtsräthe und die Mitglieder der Kreisgerichte an die
Stelle des Aufrückens im Gehaltnach dem speziellen Etat des einzelnen
 Gerichtes für erstere ein solches dureh das ganze rechtsrheinische
 Staatsgebiet, für letztere innerhalb des ganzen Appellationsgerichtsbezirkes;
 nur bei den 5 Stadtgerichten, bei denen
4 Raths-, '/, Richterstellen sind, verbleibt es bei dem Aufrücken
innerhalb des einzelnen Kollegiums. Die Aneiennität im Kollegium
bestimmt sich bei den Räthen nach dem Dienstalter als Rath, bei
den Richtern nach demjenigen als Richter oder, sofern sich hierauf
ein höheres Dienstalter gründet, nach ‚demjenigen als Assessor. Die
Bestallungen der Richter vollzieht der Justizminister, diejenigen der
Räthe und der Kreisgerichtsdirektoren der König. Das Aufsteigen
der Beamten der Staatsanwaltschaft findet lediglich nach „Tüchtigkeit
 und guter Dienstführung“ statt; gehen solche Beamte in die
richterliche Laufbahn über, so wird die Dienstzeit in der Staatsanwaltschaft
 angerechnet.
Die Rangverhältnisse anlangend, so rangirten in der I, Klasse der Präsident des
Obertribunals, später auch des Öber-Appellationsgerichts, in der II. die Chefpräsidenten des
Kammer- und der Appellationsgerichte, die Vizepräsidenten und Räthe beim Obertribunal
und bei dem späteren Ober-Appellationsgericht, der Generalstaatsanwalt und der rheinische
Generalprokurator, endlich die Oberstaatsanwälte beim Öbertribunal, in der III, die Vizepräsidenten
 der Appellationsgerichte, Präsidenten der Stadtgerichte, die Appellatiousgerichts-Senatspräsidenten,
 die rheinischen Landgerichtspräsidenten und der dortige erste Generaladvokat,
 nach 1866 auch die hannoverschen Öbergerichtsdirektoren, zwischen der 1II. und IV.
die Oberstaatsanwälte bei den Appellationsgerichten, in der IV. die Kammergerichts-,
Appellationsgerichtsräthe, Kreis- und Stadtgerichtsdirektoren, Staatsanwälte der 5 Stadtgerichte,
 rheinischen Generaladvokaten, Oberprokuratoren und Handelsgerichts-Präsidenten,
lie Obergerichts- Vizedirektoren und nach ihnen die Öbergerichtsräthe in Hannover, zwischen
der IV. und V. die sonstigen Gerichtsräthe, Staatsanwälte, Prokuratoren, Oberamtsrichter
in den neuen Provinzen, in der V. die übrigen Richter ohne Rathstitel, Staatsanwaltsgehülfen,
 rheinischen Handelsrichter und die Assessoren.
Die Verordnung v. 19. März 1850 erfuhr eine Ergänzung durch
diejenige v. 12. Nov. 1860 (G.-S. S. 517). Nach ihr hat die Verleihung
 der zulässigen Gehaltszulagen in den etatsmässigen Gehaltsklassen
 nach der Aneiennität zu erfolgen, was aber nicht hindert, dass
8in Richter von einem Gericht an das andere, soweit dies gesetzlich
zulässig ist, mit einem seinem Dienstalter entsprechenden Gehalt versetzt
 wird. Die Gewährung einer Gehaltszulage bleibt ausgesetzt
während des Schwebens einer gerichtlichen oder Diseiplinaruntersuchung;
 endet dieselbe mit Dienstentlassung oder Versetzung
unter Verminderung des Diensteinkommens, so findet eine Nachzahlung
 der zurückbehaltenen Gehaltszulagen nicht statt, wohl aber
bei jedem anderen Ausgange der Untersuchung. Ist im Diseiplinarverfahren
 auf Versetzung mit Verminderung des Diensteinkommens
erkannt, so bezieht sich letztere immer nur auf dasjenige Diensteinkommen,
 das der Richter bei Einleitung der Untersuchung
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