[V, Abschnitt. Die Rechtsgarantien f. d. Unabhängigkeit der Richter. :$51. 1797

Nach dem. Hinzutreten der neuen Provinzen wurden für die
dortigen Richter und Staatsanwälte zuerst besondere Besoldungsetats
zebildet. Erst infolge von Beschlüssen des Landtages wurden durch
Erlass v. 20. März 1872 (G.-S. S. 261), betreffend die Aufstellung
aeuer Besoldungsetats, die Regulirung der‘ Gehalte innerhalb der
Etats und die Aneienitätsverhältsnisse der richterlichen Beamten und
ler Beamten der Staatsanwaltschaft, diese besonderen Besoldungs-Stats
 beseitigt.
Die Besoldungsetais für die Räthe des Obertribunals und des
Öberappellationsgerichtes wurden miteinander vereinigt, ebenso diejenigen
 der Appellationsgerichte in Kiel, Kassel und Wiesbaden mit
demjenigen der Appellationsgerichte im Gebiete der Verordn. v. 2. Jan.
(849. Die Einreihung erfolgt nach dem Dienstalter als Obertribunalsbezw.
 Öberappellationsgerichts- bezw. Appellationsgerichtsrath. Auch
lie Kreis- und Stadtgerichtsdirektoren — nicht auch die Präsidenten
der Stadtgerichte — bilden innerhalb aller vorgenannten Gebiete einen
Besoldungsetat, in dem sie nach dem Dienstalter als Räthe IV. Klasse
‘angiren. Bei künftiger Ernennung von Appellationsgerichtsräthen zu
Direktoren und umgekehrt erfolgt das Einrücken in den anderen Etat
lach dem Dienstalter als Rath IV. Klasse. Beim Stadtgericht Berlin
Sann zwar auch künftig einem Theile der Mitglieder bis zu %, der
7esammtzahl der Charakter als Stadtgerichsrath verliehen werden.
Aber die etatsmässige Trennung der Stellen der Räthe und der
Richter hört auf und der Eintritt in die Gehaltsstufen des neuen einleitlichen
 Etats erfolgt nur nach dem Dienstalter als Richter bezw.
ÄAssessor, Dasselbe gilt für die übrigen Stadtgerichte und die Kommerzand
 Admiralitätskollegien in Königsberg und Danzig, und die Richter
dieser Gerichte treten fortan in den Besoldungsetat der übrigen
Richter erster Instanz des betreffenden Appellationsgerichtsbezirkes
20. Auch die Stellen der Oberstaatsanwälte bei den Appellations-Serichten
 im Bereiche der Verordn. v. 1849 und in Kiel, Kassel und
Wiesbaden werden zu einem gemeinsamen Etat vereinigt, in dem das
Vorrücken nach dem Dienstalter als Oberstaatsanwalt stattfindet. In
demselben Gebietsumfange wird ein gemeinsamer Etat für die Staats-ANwälte
 und Staatsanwaltschaftsgehülfen mit Ausschluss der ersten
Staatsanwälte bei den 5 Stadtgerichten gebildet, innerhalb dessen das
Aufsteigen im Gehalt nach denselben Grundsätzen wie bei den
Richtern erster Instanz stattfindet.
Im Bezirke‘ des Appellationsgerichtshofes in Köln wird für die
Beamten der Landgerichte ein gemeinsamer Besoldungsetat eingerichtet,
N dem die Stellen der richterlichen Mitglieder mit Ausschluss der
Präsidenten und Kammerpräsidenten nicht mehr, wie es bisher ge-Schehen
 war, getrennt nach Raths- und Assessorenstellen, sondern
‘tmtlich als Richterstellen nachgewiesen werden und das Auf-Steigen
 lediglich nach dem Dienstalter als Richter erfolgt; die nach
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, 1l. 114%