1798 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

wie vor bis zu %, der Gesammtzahl zulässige Verleihung des Charakters
als Landgerichtsrath ist auf das Aufsteigen im Gehalte ohne Einfluss. In
gleicher Weise wird, nur dass das Aufrücken nach dem Zeitpunkte
der erlangten Richterqualität erfolgt, mit den Staatsprokuratoren und
mit den Friedensrichtern verfahren; nur diejenigen Friedensrichter,
welche die grosse Staatsprüfung nicht abgelegt haben, rangiren nach
wie vor nach der Anstellung als Friedensrichter. Für Hannover und
Frankfurt a. M. bleiben die aus der vorpreussischen Zeit stammenden
Bestimmungen aufrecht erhalten.
$ 52, War nun auch in dieser Weise der verfassungsmässigen
Unabhängigkeit der Richter Rechnung getragen, so war dies doch
in den alten Provinzen eben nur auf dem Wege landesherrlicher Verordnungen
 geschehen, die jeder Zeit ohne Zuziehung des Landtages
abgeändert werden konnten und deshalb eine volle Garantie nicht
boten. Es bedeutet daher einen Fortschritt, dass in Ausführung des
$ 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes („Die Richter beziehen in ihrer
richterlichen Eigenschaft ein festes Gehalt mit Ausschluss von Gebühren“)
 das Ausführungsgesetz zu demselben ($8 9 und 11) für den
ganzen Umfang der Monarchie gesetzlich festlegte, dass die Verleihung
der etatsmässigen Gehälter und Gehaltszulagen an die Richter innerhalb
 des Besoldungsetats nach der durch das Dienstalter bestimmten
Reihenfolge zu erfolgen hat, dass neu ernannte oder in einen anderen
Besoldungsetat versetzte Richter nach dem Dienstalter in die Reihenfolge
 eintreten, und dass andere Vergütungen als die auf Gesetz beruhenden
 Gehälter und Entschädigungen oder auf Stiftungen beruhende
Bezüge den Richtern für richterliche Geschäfte nicht gewährt werden
dürfen. Nur so lange ein Diseiplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens
 oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung
schwebt, darf die Verleihung einer Gehaltszulage ausgesetzt bleiben,
und nur wenn das Verfahren zum Verluste des Amtes führt, findet
eine Nachzahlung des zurückbehaltenen Mehrgehaltes nicht statt. Das
Gesetz bestimmt aber weiter, dass die Gehälter der Landrichter und
der Amtsrichter nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen sind,
womit ebenfalls einer Belohnung gefügiger Richter durch Versetzung
von einem Amts- zu einem Landgericht vorgebeugt wird.
Nur die für die Bestimmung des Dienstalters massgebenden
Grundsätze sind der Festsetzung durch Königliche Verordnung vorbehalten.
 Ist diese Verordnung aber erst einmal erlassen, so kann sie
nur durch Gesetz abgeändert werden. Diese Königliche Verordnung
erging unterm 16. April 1879 (G.-S. S. 318). Nach derselben wird
in dem Besoldungsetat der Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte
die Reihenfolge durch das Alter der Ernennung zum Senatspräsidenten
bestimmt. Hat der zum Senatspräsidenten Ernannte vorher ein
Richteramt oder ein Amt in der Justizverwaltung bekleidet, mit welchem
der Rang der Räthe der dritten oder einer noch höheren Rangklasse