IV. Abschnitt. Die Rechtsgarantien f. d. Unabhängigkeit der Richter. $52. 1799

verbunden war, so tritt er in die Reihenfolge der Senatspräsidenten
nach dem Alter. seiner Ernennung zu jenem Amte. In dem
Besoldungsetat der Landgerichtspräsidenten wird die Reihenfolge
durch das Alter der Ernennung zum Landgerichtspräsidenten bestimmt;
 im Uebrigen gilt Analoges wie bei den Senatspräsidenten. In
dem Besoldungsetat der Oberlandesgerichtsräthe wird die Reihenfolge
durch das Alter der Ernennung zum Oberlandesgerichtsrath bestimmt.
Hat der zum Mitgliede eines Öberlandesgerichtes Ernannte vorher
ain Richteramt oder ein Amt in der Justizverwaltung bekleidet, mit
Welchem der Rang der Räthe vierter Klasse verbunden war, so tritt
ar in die Reihenfolge der Oberlandesgerichtsräthe nach dem Alter
seiner Ernennung zu jenem Amte. Haben die zu Oberlandesgerichtsräthen
 Ernannten vorher ein Richteramt oder ein Amt in der
Justizverwaltung bekleidet, mit welchem der Rang der Räthe dritter
oder einer noch höheren Rangklasse verbunden war, so gehen dieselben
 allen Anderen vor, und rangiren untereinander nach dem
Alter der Ernennung zu jenem Amte, In dem Besoldungsetat der
Landgerichtsdirektoren wird die Reihenfolge durch das Alter der
Ernennung zum Landgerichtsdirektor bestimmt; im Uebrigen finden
lie Bestimmungen betreffs der Oberlandesgerichtsräthe entsprechende
Anwendung.
Für jeden Oberlandesgerichtsbezirk wird nach der gedachten Verordnung
 ein gemeinschaftlicher Besoldungsetat der Landrichter und
ÄAmtsrichter gebildet und die Reihenfolge der Richter durch das Dienstalter
 als Gerichtsassessor (richterliches Dienstalter) bestimmt.
Einige besondere Bestimmungen gelten für die früheren Patri-Nonialrichter,
 für die rheinischen. Friedensrichter und für die Bezirke
der Oberlandesgerichte Kassel und Celle.
Die früheren Patrimonialrichter behalten das ihnen auf Grund des Allerh. Erl. v.
19. März 1850 beigelegte Dienstalter;') die Friedensrichter im Bezirk des Appellationsgerichtsofes
 zu Köln treten in den Etat der Richter erster Instanz mit dem Dienstalter ein,
Welches ihnen durch den Erl. v. 20. März 1872 für den Etat der Friedensrichter beigelegt
St; in dem Bezirk des Oberlandesgerichts zu Kassel erfolgt die Bildung des neuen Etats
and. der spätere Eintritt in denselben nach den bisherigen für den Bezirk des Appellations-Serichts
 zu Kassel in Betreff des richterlichen Dienstalters beobachteten Grundsätzen; in
lemjenigen des Oberlandesgerichts zu Celle treten die vor dem 1. Okt, 1879 im Bezirk des
\pPpellationsgerichts zu Celle angestellt gewesenen Mitglieder der Obergerichte und Amts-')

 Nach No. 4 dieses Erlasses rangirten von den in den Staatsdienst übernommenen
"0rmaligen Patrimonialrichtern, ausschliesslich der standesherrlichen Justizbeamten, deren
Verhältnisse durch besondere Vorschriften bestimmt sind, diejenigen, deren Anstellungskunden
 ohne Vorbehalt bestätigt waren, nach dem durch diese Bestätigung begründeten
Dienstalter als Richter; jedoch war ihnen hiervon, soweit sie nicht die dritte Prüfung ab-Solegt
 hatten, ein Zeitraum von vier Jahren in Abrechnung zu bringen. Solche Patrimonial-“chter,
 Welche nur mit Vorbehalt angestellt oder bestätigt waren, erhielten im Verhältnisse
“den Königlichen Richtern und zu den ohne Vorbehalt bestätigten Privatrichtern die
Anciennität vom 1. April 1849, sofern nicht die zurückgelegte dritte Prüfung ein früheres
Dienstalter begründete.