[800 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung,

gerichte nach Massgabe ihres bisherigen richterlichen Dienstalters in den neuen Besoldungs-Stat
 über; denjenigen Mitgliedern jedoch, welche bei ihrem Eintritt in den bisherigen Etat
der Öbergerichte und Amtsgerichte eines bereits anderweit begründeten richterlichen
Dienstalters verlustig gegangen waren, wird ihre Stelle vom Justizminister besonders
angewiesen.
Insoweit die vorstehenden Bestimmungen zu einer Entscheidung nicht führen würden,
arfolgt die Festsetzung des Dienstalters für diejenigen vor dem 1. Okt. 1879 angestellt gewesenen
 Justizbeamten, welche die grosse Staatsprüfung nach den in den älteren Provinzen
in Geltung gewesenen Vorschriften nicht abgelegt haben, in der Art, dass von der durch
die erste Staatsprüfung, oder, wo eine solche nicht erfordert wurde, durch den Eintritt in den
Staatsdienst oder in die Advokatur begründeten Dienstzeit ein vierjähriger Zeitraum in Abzug
gebracht wird. Dem Justizminister wurde die Befugniss eingeräumt, in einzelnen Fällen zur
Beseitigung von besonderen Unbilligkeiten einzelnen Richtern ihre Stellen in den neuen Etats
besonders anzuweisen, jedoch nicht, wenn die Reihenfolge von dem richterlichen Dienstalter
 abhängt und ein Etat nur solche Richter, welche die grosse Staatsprüfung abgelegt
haben, umfasst. Bei der Aufnahme in den Preussischen Richterdienst kann die Zeit, welche
der Aufzunehmende ausserhalb des Justizdienstes in einem unmittelbaren oder mittelbaren
Amte des Preussischen Staatsdienstes, im Reichsdienste oder im Dienste eines Deutschen
Bundesstaates zugebracht hat, imgleichen die Dienstzeit als Rechtsanwalt oder Notar mit
Königlicher Genehmigung ganz oder theilweise auf das richterliche Dienstalter in Anrechnung
 gebracht werden,

Die Staatsanwälte, deren Besoldungen jetzt auch abweichend von
denen der Richter erster Instanz geregelt wurden, bildeten einen bebesonderen
 Besoldungsetat für die ganze Monarchie.
Als die Regelung der Gehälter nach Dienstaltersstufen vom
i. April 1894 ab auf die etatsmässigen höheren Beamten ausgedehnt
wurde, stellten sich der Einbeziehung der Richter in diese Massnahme
vorzugsweise zwei Hindernisse entgegen. Einmal bedurfte es, wie
erwähnt, zur Aenderung der Verordn. v. 16. April 1879 eines besonderen
 Gesetzes. Sodann war bisher für die Besoldungsverhältnisse
der Richter erster Instanz lediglich das richterliche Dienstalter, d. h.
das Dienstalter als Gerichtsassessor, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt
 der .etatsmässigen Anstellung massgebend. Bei dem System
der Dienstaltersstufen musste dagegen der Zeitpunkt der etatsmässigen
 Anstellung entscheiden. Nun ist es ohne Schaden für
die Rechtspflege nicht möglich, bei der Ernennung zum Amtsoder
 Landrichter schematisch der Reihenfolge des Assessorendienstalters
 zu folgen. Bisher hatten Abweichungen von diesem für
den Uebergangenen nur den Nachtheil, dass er später in den Besitz
von Gehalt und Wohnungsgeldzuschuss gelangte, während er, wenn
er später angestellt wurde, dann bei der Bemessung des Gehaltes die
vor ihm angestellten jüngeren Kollegen übersprang und sogleich in die
seinem Assessorendienstalter entsprechende höhere Gehaltsstufe kam.
Letzteres musste bei dem System der Dienstaltersstufen wegfallen,
wodurch jede Uebergehung für den Uebergangenen sich ungleich härter
gestalten musste. Damit aber wurde die freie Auswahl der Justizverwaltung
 unter der Zahl der Assessoren und auch die Möglichkeit
für letztere. ihnen nicht zusagende Stellen auszuschlagen. erschwert.