[V. Abschnitt. Die Rechtsgarantien f. d. Unabhängigkeit der Richter. $52. 1801

Schliesslich hätte die Nothwendigkeit, bei der ersten Anstellung
unter allen Umständen in die niedrigste Gehaltsstufe einzutreten, bei
der ungemein steigenden Zahl der Anwärter — die Zahl der Referendarien,
 die am 1. Juli 1876 2826 betragen hatte und dann ständig bis
3937 am 1. Juli 1883 gestiegen war, seitdem aber ebenso konstant bis
auf 2960 1891 zurückgegangen war, belief sich 1895 schon wieder auf
38315, 1896 auf 3506 — zu einer bedeutenden Verschlechterung der
Lage der Richter geführt.
Aus diesen Gründen wurde von einer Einbeziehung der
Richter, in Anbetracht des häufigen Uebertritts aus der richterlichen
 in eine staatsanwaltschaftliche Stellung und umgekehrt
aber auch von der Einbeziehung der höheren Beamten der Staatsanwaltschaft
 in die Regelung nach Dienstaltersstufen Abstand genommen.
 Erst 189% wurde der Versuch gemacht, dieses System durch
3in Gesetz — für die Staatsanwälte bedurfte es der Klinke der Gesetzgebung
 ja nicht — auf die Richter auszudehnen, indem der Ueberfülung
 mit Assessoren durch eine Vorschrift vorgebeugt werden
sollte, wonach die Ernennung der Gerichtsassessoren auf den „für den
höheren Justizdienst bestehenden Bedarf“ beschränkt, .die übrigen
Referendare, welche die grosse Staatsprüfung bestanden haben, aber
aus dem Justizdienst ausscheiden und nur das Recht, die Bezeichnung
„Assessor“ zu führen, haben sollten. Der Gesetzentwurf scheiterte
Indess an dieser Bestimmung.
Infolgedessen verzichtete die Staatsregierung in einer neuen Vorlage,
 die als Gesetz, betreffend die Regelung der Richter-Zehälter,
 v. 31. Mai 1897 (G.-S. S. 157) die Zustimmung des Landtages
 fand, auf eine solche Vorschrift, aber auch auf die Ausdehnung
der Dienstaltersstufen auf die Amts- und Landrichter und die Staatsınwälte,
 Nur die Gehälter der Senatspräsidenten der Oberlandes-Zerichte,
 der Landgerichtspräsidenten mit Ausschluss des Einzelgehalt
beziehenden Präsidenten des Landgerichts I in Berlin und mit Ein-Schluss
 des Amtsgerichtspräsidenten daselbst, der Oberlandesgerichts-'äthe
 und der Landgerichtsdirektoren werden nach Dienstaltersstufen
Zeregelt. Das für die Bemessung des Gehaltes massgebende
Dienstalter (Besoldungsdienstalter) dieser Richter beginnt in jeder
Gehaltsklasse mit dem Tage der ersten etatsmässigen Anstellung in
Sinem zu dieser Gehaltsklasse gehörenden Amte des höheren Justizüienstes.
 Als Tag der Anstellung gilt der Tag, von dem ab der An-Sestellte
 das Diensteinkommen der Stelle zu beziehen hat. Die Verleihung
 von Zulagen erfolgt von dem ersten Tage eines jeden
Kalenderquartals ab an diejenigen Beamten, welche an diesem Tage
das massgebende Besoldungsdienstalter erreichen oder.es im vorher-Sehenden
 Kalenderquartal erreicht haben. Das Besoldungsdienstalter
hat. auf .die Bestimmung des in anderen Beziehungen massgebenden
Dienstalters keinen Einfluss.