1802 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

Für die Landrichter und Amtsrichter wird dagegen anstatt
der Besoldungsetats jedes Oberlandesgerichtsbezirkes ein nun die gesammte
 Monarchie umfassender gemeinschaftlicher Besoldungsetat
gebildet, womit die Ungleichheiten in den Besoldungsverhältnissen
der einzelnen Bezirke beseitigt werden. Die Reihenfolge in ihm bestimmt
 sich nach dem Dienstalter als Gerichtsassessor (richterliches
Dienstalter); neu ernannte Richter treten nach Massgabe dieses Dienstalters
 in die Reihenfolge ein.
In den Besoldungsetat der Landrichter und Amtsrichter werden
nun auch die Staatsanwälte eingereiht, um die aus dem Bestehen
ihres besonderen Etats erwachsenden Ungleichheiten gegenüber den
Richtern zu beseitigen; eine günstigere, als die durch ihr richterliches
Dienstalter bestimmte Stelle darf ihnen nicht angewiesen werden.
Wird ein Beamter aus diesem Besoldungsetat in ein höheres Richteramt, für das Dienstaltersstufen
 bestehen, befördert, so wird ihm ein etwaiger Mehrbetrag des von ihm zur Zeit der
Beförderung bezogenen Gehalts über das ihm in dem neuen Amte zustehende Gehalt bis zu
lem Zeitpunkte fortgewährt, von dem ab ihm nach Massgabe seines Dienstalters in
dem neuen Amte ein dem früher bezogenen mindestens gleichkommendes Gehalt verliehen
 wird.
Bei der Anstellung in einem Richteramte kann die Zeit, welche der Anzustellende
ausserhalb des höheren Justizdienstes in einem unmittelbaren oder mittelbaren Amte des
Preussischen Staatsdienstes, im Reichsdienste oder im Dienste eines Deutschen Bundesstaates
zugebracht hat, ingleichen die Dienstzeit als Rechtsanwalt oder Notar mit Königlicher Genehmigung
 ganz oder theilweise auf das Besoldungsdienstalter oder das richterliche Dienstalter
 in Anrechnung gebracht werden. Die Dienstzeit, welche in einer Stellung des höheren
Justizdienstes bei einem für Preussische Gebietstheile und Gebiete anderer Bundesstaaten
gebildeten gemeinschaftlichen Gerichte oder bei der Staatsanwaltschaft eines solchen zurückgelegt
 ist, steht einer in der entsprechenden Stellung bei einer Preussischen Justizbehörde
zurückgelegten Dienstzeit gleich,
Für die bereits angestellten richterlichen Beamten der höheren Stellungen bildet das
ihnen in Gemässheit der Verordn. v. 16. April 1879 innerhalb der bisherigen Besoldungsstats
 beigelegte Dienstalter das Besoldungsdienstalter. Die bereits angestellten Landrichter
und Amtsrichter treten in den zu bildenden Besoldungsetat nach Massgabe ihres auf
Grund der Verordnung von 1879 festgesetzten richterlichen Dienstalters ein. Soweit einem
Richter ein richterliches Dienstalter von einem bestimmten Kalendertage nicht angewiesen
ist, erfolgt die Bestimmung durch den Justizminister nach Massgabe der dem Richter
innerhalb des bestehenden Besoldungsetats angewiesenen Stellung. Entsprechendes gilt
von der Bestimmung des richterlichen Dienstalters eines Staatsanwalts.
Alle Richter, nicht auch die Staatsanwälte, haben einen Rechtsanspruch
 auf Verleihung der Gehaltszulagen, und zwar die nach
Dienstaltersstufen aufrückenden Richter von dem Eintritte des oben
erwähnten Zeitpunktes ab, von dem ab die Verleihung zu erfolgen
hat, die Land- und Amtsrichter von dem Zeitpunkte ab, an welchem
eine dem Richter nach der Reihenfolge im Besoldungsetat zustehende
Zulage verfügbar geworden ist.
Wegen Ruhens des Anspruches bei Diseciplinar- oder Strafverfahren
 sowie wegen! der Nachzahlung des zurückbehaltenen Mehrgehaltes
 gelten die bisherigen Vorschriften,