[V. Abschnitt. Die Rechtsgarantien f. d. Unabhängigkeit der Richter. $ 53. 1808

Der über die Verleihung der Gehälter und Gehaltzulagen handelnde
S 9 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze und die
Verordn. v. 16. April 1879 wurden durch dieses Gesetz aufgehoben.
Der bereits durch das Preussische Gesetz über Erweiterung des
Rechtsweges allen Staatsbeamten eingeräumte Rechtsweg wegen vermögensrechtlicher
 Ansprüche aus ihrem Dienstverhältnisse ist den
Richtern nun auch reichsgesetzlich ($ 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
yewährleistet, ohne dass indess an dem landesrechtlichen Erforderniss
der Vorentscheidung durch den Verwaltungschef etwas geändert ist.
8 53, Auch der Grundsatz, dass Richter wider ihren Willen nur
kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter
den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise
ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand
 versetzt und nur bei einer Veränderung in der Organisation der
Gerichte oder ihrer Bezirke unfreiwillige Versetzungen an ein anderes
Gericht oder Entfernungen vom Amte unter Belassung des vollen
Gehaltes' durch die Landesjustizverwaltung verfügt werden können,
ist durch 8 8 des. Gerichtsverfassungsgesetzes zu einem reichsrecht-‘ichen
 erhoben, nachdem in Preussen bereits das Diseiplinarges. v.
c Mai 1851 analoge Vorschriften getroffen hatte (vgl. oben Buch VIIL
5 30).

Vorher hatten bis 1848 zwei Verordn. v. März 1844 (G.-S. S. 77
ınd 90) betreffend das gerichtliche und Diseiplinarstrafverfahren gegen
Beamte gegolten, die jenem Grundsatze nicht entsprachen. Durch die
Verordn. v. 6. April 1848 über einige Grundlagen der künftigen
Preussischen Verfassung (G.-S. S. 87) wurden sie für Richter ausser
Kraft gesetzt, und es trat für diese an ihre Stelle eine oktroyirte
Verordn. v. 10. Juli 1849 betreffend die Dienstvergehen der Richter
und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder
in den Ruhestand (G.-S. S. 253) und an deren Stelle demnächt das
Ges, v. 7. Mai 1851. Das Nähere hinsichtlich der Voraussetzungen
ind Formen des Disciplinarverfahrens, der Versetzung in den Ruhestand
 und in andere Stellen vergleiche im II. Hauptabschnitte des
vorigen Buches.