IL. Hauptabschnitt

Die Einnahmen der J ustizverwaltung.‘)
(Staatshaushaltsetat Kap. 30.)

i. Abschnitt.

Kosten und Geldstrafen.
“Staatshaushaltsetat Kap. 30 Tit. 1.)
I Kapitel.

Die Rechtsnormen über die Kosten.

$ 54, Sieht man von dem Etat der allgemeinen Finanzverwaltung
und von den wenigen Jahren, in denen die Gerichtskosten und Strafen
bei der Verwaltung der indirekten Steuern verrechnet wurden (vgl. Bd. I
Buch IX $ 24), ab, so ist die Justizverwaltung von allen sogen. Zuschussverwaltungen
 diejenige, welche sowohl absolut als auch im Verhältniss
zu den Ausgaben die höchsten Einnahmen aufweist. Stehen doch im
Etat für 1908 rd. 84 Mill. M. Einnahmen rd. 116%/, Mill. M. dauernden
Ausgaben gegenüber, dagegen bei der Staatsschuldenverwaltung 0,35
gegenüber 279%, beim Finanz-Ministerium 2 Mill. M. gegenüber 114,6,
bei der Bauverwaltung 10 Mill. M. gegenüber 34, bei der Handelsund
 Gewerbeverwaltung 7 Mill. M. gegenüber 15, beim Ministerium
des Innern 21%, Mill. M. gegenüber 78,3, bei der landwirthschaftlichen
Verwaltung 3 Mill. M. gegenüber 20,2, bei der Gestütsverwaltung
3,2 Mill. M. gegenüber 6,6 und bei der Kultusverwaltung 6.4 Mill. M.
gegenüber 154 Mill. M.
Allerdings wird dieses günstige Verhältniss der Einnahmen zu
den Ausgaben der Justizverwaltung wesentlich mit dadurch erreicht,
dass, wie im IX. Buche des I. Bds. d. W. $ 47 a. E. erwähnt, die
Sog. Gerichtskostenstempel. das sind die mit den Gerichtskosten für

') Die Verhältnisse der Beamten der Justiz i
h ler E verwaltung sind im II. Hauptabschnitt des
Po se me Ehre im I. Hauptabschnitt dieses Buches berücksichtigt " Hinsichtungsverhältnisse
 wird im Uebrigen bei Besprech ügli
stellen im III. Hauptabschnitt dieses Buches d es an ta hen
1 as Erforderliche ausgeführt werden. Ein besonderer,
 die Beamtenverhältni ik erühtief sieh diher 1
sonderer, die erhältnisse behandelnder Hauptabschnitt erübrigt sich daher in