[. Abschnitt, I. Kapitel. Die Rechtsnormen über die Kosten. $ 54. 1805

Auflassungen, Hypotheken, Grundschulden, gerichtliche Beurkun-Jungen
 u. s. w. erhobenen Stempel, nicht bei der Verwaltung der
indirekten Steuern, wohin sie ihrer Natur nach gehören, sondern bei
der Justizverwaltung vereinnahmt werden. Dasselbe gilt von den von
den Interessenten erstatteten Gebühren für die von den Katasterämtern
an die Gerichte gelieferten Katasterauszüge und seit 1899 (Verfüg. des
Justizministers v, 4. Januar 1899, Just.-Min.-Bl. S. 9) auch von den
Fortschreibungsgebühren ausser in Berlin und den Hohenzollernschen
Landen: hier handelt es sich um Einnahmen, die ihrer Natur nach
bei der Verwaltung der direkten Steuern verrechnet werden müssten.
Indess selbst nach Abrechnung aller dieser ihrer Natur nach auf
andere Etats gehörigen Einnahmen verbleibt der Justizverwaltung
noch eine sowohl absolut als auch im Verhältniss zu den Ausgaben
höhere Einnahme, als sie irgend eine andere Zuschussverwaltung
ausser der allgemeinen Finanzverwaltung aufzuweisen hat.
Seinen Grund hat dieser Umstand — abgesehen davon, dass ein
aicht ganz unerheblicher Theil der Ausgaben für die Justizerwaltung,
nämlich diejenigen für Pensionen und Reliktenversorgung, wie früher
gezeigt ist, auf dem Etat des Finanz-Ministeriums erscheinen, worin
sich übrigens die Justizverwaltung nicht von den anderen Ver-Waltungen
 unterscheidet, und dass, wie später zu zeigen sein wird,
ein erheblicher Theil der Einnahmen nur durchlaufender Natur ist,
wodurch das Verhältniss der niedrigeren Einnahmen zu den höheren
Ausgaben zu Gunsten der Ersteren beeinflusst wird — Vorzugsweise
in dem Grundsatz der Entgeltlichkeit der Rechtspflege, einem
Grundsatz, der mit dem Römischen Recht nach Deutschland gekommen
ist, hier aber, wie übrigens auch anderwärts, im Laufe der Zeit eine
Umgestaltung dahin erfahren hat, dass die Sporteln aus einem den
Beamten zufliessenden Honorar zu einer Einnahme des Staates ge-Worden
 sind, der seinerseits nun die Beamten ohne Rücksicht auf das
Aufkommen an Gerichtsgebühren besoldet.

Der Grundsatz der Entgeltlichkeit der Rechtspflege rechtfertigt sich aus naheliegenden
Öründen. In der Strafrechtspflege ist es handgreiflich nur recht und billig, dass derjenige,
ler sich gegen die Rechtsordnung des Staates vergeht und dadurch den Staat zum
Einschreiten behufs ihrer Wiederherstellung und behufs Sühne der Rechtsverletzung
nöthigt, die demselben hierdurch erwachsenden Kosten erstattet und nicht erwarten kann,
dass die an der von ihm begangenen Rechtsverletzung unschuldige Gesammtheit der Steuer-Zähler
 sie trägt. Auf dem Gebiete der streitigen Civilgerichtsbarkeit aber handelt es sich
am die Wahrung der Privatrechtssphäre des Einzelnen, an der dieser ein vorzugsweises
Interesse hat. Hier aber gebietet nicht nur dieses Interesse des Einzelnen die Erstattung
der dafür vom Staate aufgewendeten Kosten, sondern es bedarf hier des Grundsatzes,
lass die Gerichte nicht unentgeltlich in Anspruch genommen werden dürfen, auch, um ein
loichtfertiges und chikanöses Prozessiren zu verhüten, zu dem gerade der Deutsche vermöge
eines oft bis zum zähesten Eigensinn gesteigerten Rechtsgefühles und seiner oft über-STOSsen
 Empfindlichkeit gegen vermeintliche Eingriffe Anderer in seine Rechtssphäre nicht
1M wenigsten neigen würde. Voraussetzung muss freilich für die Entgeltlichkeit der Civil-"echtspflege
 sein, dass sie nicht zur Schädigung des in seinen Rechten wirklich Gekränkten