1806 IL _ Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung.

führt, d. h., dass ihm die Kosten, die er aufgewendet hat, um den widerrechtlichen Eingriff
in seine Rechte abzuwehren, nicht zur Last bleiben, dass also analog wie bei der Straf-Justiz
 derjenige, der sich des Eingriffs schuldig gemacht hat, die gesammten Kosten der
durch sein widerrechtliches Verhalten nothwendig gewordenen Anrufung der Staatsgewalt
trägt. Noch mehr tritt das private Interesse bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit in den
Vordergrund, bei der es sich vorzugsweise um die vorsorgliche Thätigkeit des Staates im
Interesse von Minderjährigen und andern Handlungsunfähigen, um die Ausführung der Bestimmungen
 Verstorbener über ihren Nachlass und um die Sicherung der Rechte der Hinterbliebenen
 an diesen, um die Konstatirung und Evidenthaltung besonders wichtiger Privatrechtsverhältnisse,
 wie z. B. über die Eigenthums- und Belastungsverhältnisse des Grundsigenthums,
 über die Verhältnisse der Erwerbsgesellschaften, um die Sicherung vermögensrechtlicher
 Ansprüche und die Auseinandersetzung zwischen konkurrirenden Ansprüchen dieser
Art u. s. w. handelt. Die Kosten der in dieser Weise sich bethätigenden Fürsorge des Staates
können billigerweise nicht der Allgemeinheit zur Last gelegt werden, von welcher ein
grosser Theil nach seinen Erwerbs-, Vermögens- und sonstigen Verhältnissen nicht oder
nur in ungleich geringerem Masse als ein anderer in die Lage kommt, jene Fürsorge in
Anspruch zu nehmen. Ist sonach die Entgeltlichkeit der Rechtspflege grundsätzlich gerechtfertigt,
 so findet sie ihre naturgemässe Grenze nicht nur, wie jede Gebühr, in den Selbstkosten
 des Staates, sondern auch in dem Erforderniss, dass die Inanspruchnahme seiner
Gerichte nicht durch die Höhe der Gebühren dem Unbemittelten oder, indem sie den Werth
der Staatsthätigkeit für den Einzelnen übersteigt, auch dem Bemittelteren unmöglich oder
doch nur mit unverhältnissmässigen Opfern möglich macht, und in dem immerhin konkurrirenden
 Interesse der Allgemeinheit. Dieses Postulat führt zu der Einschränkung der
Allgemeinheit der Gerichtsgebühren durch das Armenrecht und zur Mitberücksichtigung des
Werthes des Objekts, worüber unten weiter zu handeln sein wird.
$ 55, Eine übereinstimmende Regelung des Gerichtskostenwesens
hat zur Voraussetzung eine Gleichmässigkeit in der Gerichtsverfassung
und dem gerichtlichen Verfahren. Sie war daher in Preussen solange
nicht möglich, wie nicht auf diesem Gebiete Einheitlichkeit hergestellt
war. Was aber die Verschiedenheit der Gerichtsverfassung und des
Gerichtsverfahrens nicht gehindert hätte, das war eine Regelung des
Kostenwesens nach übereinstimmenden leitenden Grundsätzen. Auch eine
solche liess aber der Rechtszustand bis zur Reichsjustizreform vermissen.
In den landrechtlichen Gebieten der alten Provinzen, in Neuvorpommern,
 Rügen und dem Bezirke des Justizsenats zu Ehrenbreitstein
beruhte in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts das Gerichtskostenwesen
 auf einer Reihe von Taxordnungen, welche in dem Bestreben,
die Gebühren thunlichst dem Maasse der aufgewendeten Arbeit anzupassen,
 jede einzelne gerichtliche Handlung zum Gegenstande eines
der Verschiedenheit des Werthes nur in geringem Maasse Rechnung
tragenden Gebühren- und Stempelansatzes machten, hierdurch aber
die Kostenberechnung äusserst umständlich und verwickelt gestalteten
und zu einer Ueberbürdung der Angelegenheiten, bei denen es sich
um geringe Werthe handelte, mit Kosten führten. Um diesen Uebelständen
 abzuhelfen, erging für das damalige Staatsgebiet mit Ausschluss
 der Hohenzollernsehen Lande und des rheinischen
Rechtsgebietes das jene älteren Taxordnungen mit einer unwesentlichen
 Ausnahme (Gebührentaxe v. 17. Mai 1838 für die Schöffengerichtssachen
 im Bereiche des Ehrenbreitsteiner Justizamtes) be-