£. Abschnitt. I, Kapitel. Die Rechtsnormen über die Kosten. $&amp; 55. 1807

seitigende Gesetz, betr. den Ansatz und die Erhebung der
Gerichtskosten v. 10. Mai 1851 (G.-S. S. 622), welches das bisherige
 System der Tarifirung der einzelnen Handlungen durch das
nach dem Werthe des Gegenstandes abgestufter Pauschsätze ersetzte,
nach welchem für jede Gattung von Geschäften für die gesammte
Thätigkeit des Gerichtes oder für einzelne besonders hervortretende
Abschnitte des Verfahrens immer nur ein nach dem Durchschnittsmaass
 der Arbeit bemessener Gebührensatz bestimmt und behufs Entlastung
 geringerer Werthobjekte eine mit dem Werthe allmählich
steigende Skala der Gebühren festgesetzt wurde.
Die Kosten betrugen bei der streitigen Gerichtsbarkeit für: I, ohne Prozess zurückgewiesene
 Klagen, Rechtsmittel, Beschwerden u.s. w. bei Werthen bis zu 100 Thlr. von je
10 Thir. 21, Sgr., von dem Mehrbetrage bis 200 Thlr. von je 10 Thlr. 1! Sgr., von den
weitern Mehrbeträgen für je 50 Thlr. 5 Sgr., höchstens aber 4 Thlr.; II. das Mandatsverfahren
 bei Objekten bis 100 Thlr. 5 Sgr., für die Mehrwerthe bis 200 "Thlr. von je 10 Thlr.
21, Sgr., bis 500 Thlr. von je 50 Thlr. 71! Sgr., bis 1000 Thlr. von je 100 Thlr. 10 Sgr.,
über 1000 Thlr. von je 100 Thlr. 21/, Sgr.; III. die gewöhnlichen Prozesse: A) ohne kontradiktorische
 Verhandlung bei Objekten bis 50 Thlr, 1 Sgr. für jeden Thaler, von Mehrwerthen:
bis 150 Thlr. 10 Sgr. für je 10 Thlr, bis 500 Thlr. 1 Thlr. für je 50 'Thlr., bis 1000 Thlr.
| Thlr. für je 100 Thlr., bis 20000 Thlr. in erster Instanz von je 200 Thlr., ‚in höhern
Instanzen von je 500 Thlr. 1 Thlr., über 20000 Thlr. in erster Instanz von je 1000, in
Aöherer von je 2000 TThlr. 1 Thlr.; B) bei kontradiktorischer Verhandlung das Doppelte der
änter A angegebenen.Sätze; C) wenn eine Beweisaufnahme stattfand, die nach A oder B
u erhebenden Sätze unter Zuschlag von 50, bei Objekten über 50 Thlr. von 100 Proz. der
ach A zu erhebenden Sätze. Besondere Sätze bestehen für Beweisaufnahmen zum -ewigen
Gedächtniss, Diffamations-, Provokations-, Arrest-, Subhastations- und dergl. Prozesse und
ür die Exekutionsinstanz, Für Geschäfte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit beträgt die
Gebühr für einzelne Akte derselben von dem Betrage bis 100 Thlr. von je 25 Thlr. 7'/, Sgr., von
dem Mehrbetrag bis 200 Thlr. von je 30 Thlr. 5 Sgr., von dem weiteren Mehrbetrage bis 500 Thlr
von je 100 Thlr. 5 Sgr., von dem Mehrbetrage bis 1000 Thlr. zusätzlich 15 Sgr., von dem
Mehrbetrage bis 5000 Thlr. für je 1000 Thlr, 15 Sgr., von dem Mehrbetrage bis 10000 Thlr.
zusätzlich 1 Thlr., von demjenigen bis 20000 Thlr. zusätzlich 1 Thlr., bei Objekten über
20 000 'Thlr. zusätzlich noch 2 Thlr. Diese Sätze steigen unter ‚gewissen Voraussetzungen auf
das 1?%- und 3fache und vermindern sich unter andern auf das !/, fache. In Hypothekensachen
3ind zu zahlen für: A) Besitztitelberichtigungen bei Objekten bis 200 Thlr. für je 25 'Chlr.
10 Sgr., von Mehrwerthen bis 1000 Thir. von je 100 Thlr. 10 Sgr., von weiteren Mehr-Werthen
 für je 500 Thlr. 15 Sgr.; B) Eintragungen in den Abtheilungen II und ILL des
Örundbuchs bei Objekten bis 1000 Thlr. das %3/,fache, für Mehrwerthe über 1000 Thlr. das
7olle der unter A angegebenen Sätze. In gewissen andern Fällen der Hypothekenbuchs-“erwaltung
 werden Theilbeträge der vorgedachten Sätze erhoben. Für Sicherstellung und
Aufbewahrung des Nachlasses, Ermittelung der Erben und Aushändigung des Nachlasses
Ohne Erbtheilung beträgt die Gebühr bei Objekten bis 100 Thlr. 5 Sgr., von Mehrbeträgen
bis 200 Thlr. 10 Sgr. für je 10 Thlr., bis 1000 Thlr. 25 Sgr. für je 50 Thlr., bis 5000 Thlr.
25 Sgr. für je 100 Thlr., über 5000 Thlr. 25 Sgr. für je 500 Thlr. Diese Sätze erhöhen
Sich bei gerichtlicher Erbtheilung um die Hälfte und ermässigen sich unter Umständen aut
die Hälfte. In Kuratel- und Vormundschaftssachen sind die Normalsätze bis 100 Thlr. aut
18 10 Thlr. 3 Sgr., für Mehrbeträge bis 200 Thlr. auf je 50 Thlr. 7'/, Sgr., bis 500 Thlir.
uf je 100 Thlr. 10 Sgr., über 500 Thlr. auf je 100 Thlr. 5 Sgr. Dazu kommen von den
Jahresrevenuen des verwalteten Vermögens, sofern sie betragen a) bis 100 Thlr., 1'% Sgr.
#50 Thaler, b) bis 200 Thlr., von dem Mehrbetrage über 100 Thlr. 10 Sgr. für je 10 Thlr.,
3) bis 500 'Thlr., von dem Mehrbetrage über 200 Thlr. 25 Sgr, für je 50 Thlr., d) über
500 Thlr.. von dem Mehrbetrage 25 Ser. für je 100 Thlr., sofern es sich aber um Vormund-