L808 II. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung.

schaften über Minderjährige, Taubstumme, Geistesschwache und Geisteskranke handelt, nur
die Hälfte dieser Sätze, In Strafsachen betragen die Kosten in Feldrüge-, einfachen Holzdiebstahls-
 und in Mandatssachen je nach der Höhe der erkannten Strafe 5 1 oder 1 Thlr.,
wenn aber nach Bestreitung der Schuld auf Strafe erkannt ist, das Doppelte dieser Sätze,
in andern zur Zuständigkeit der Einzelrichter gehörigen Strafsachen nach der Höhe der
Strafe 2, 5 oder 10 Thlr., in Sachen, die zur Zuständigkeit der Dreirichter-Kollegien gehören,
 25 Thlr., in Schwurgerichtssachen nach der Höhe der Strafe 50, 100 oder 200 Thlir.,
in Disciplinarsachen 5, 20 oder 50 Thlr. Für die Appellations- oder Nichtigkeitsbeschwerde-Instanz
 kommen die Hälfte der Sätze für die erste Instanz zur Erhebung. Besondere Zuschläge
 zu den Kosten in Civil- und Strafsachen finden statt für auswärtige Termine, Abschriften,
 Ausfertigungen und Kalkulaturgeschäfte, Auch sind Gebühren der Zeugen u. s. W.
und sonstige bare Auslagen ausserdem zu erstatten.
Befreiung von den Gerichtskosten geniessen insbesondere der Fiskus, Wohlthätigkeitsanstalten,
 öffentliche Volksschulen und keine Ueberschüsse abwerfende gelehrte Anstalten
und Schulen, Pfarreien, Küstereien und dergl. Das Armenrecht, welches Niederschlagung
oder Stundung der Gerichtskosten, nicht auch Befreiung von Erstattung der baren Auslagen
und der Kosten für auswärtige Termine gewährt, soll in der Regel bei bescheinigtem Unvermögen
 zur Zahlung bewilligt werden,
Das Ges. v. 10. Mai 1851 hat dann verschiedene Aenderungen und
Ergänzungen erfahren insbesondere durch das Ges. v. 9. Mai 1854
(G.-8. 8. 273), das namentlich die Kosten im Mandatsverfahren und
für Nachlassregulirungen ermässigte, durch die Verordnung betreffend
die durch die Einführung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches
 nöthig gewordene Ergänzung der Gesetze über die gerichtlichen
 Gebühren und Kosten, v. 27. Jan. 1872 (G.-S. 8. 33), die u. A.
für Eintragung von Firmen, Prokuren, Gesellschaften und Ausschliessung
 der ehelichen Gütergemeinschaft Gebühren von 20 Sgr.
bis.6 Thlr. festsetzte, durch das Gesetz betr. den Ansatz der Gerichtskosten
 für Nachlassregulirungen v. 1. Mai 1865 (G.-S. 8. 509), durch
den Kostentarif zur Grundbuchordn. v. 5. Mai 1862 (G.-S. S. 446),
dessen wichtigste Positionen waren: Auflassungen bis 200 Thlr.
7'/, Sgr. von je 25 Thlr., vom Mehrbetrage bis 1000 Thlr. 7'4 Sgr.
von je 100 Thlr. und vom weiteren Mehrbetrage von je 500 Thlr.
(' Sgr., für Eintragungen in der 2. und 3. Abtheilung bis 200 Thlr.
von je 25 Thlr. 4 Sgr., vom Mehrbetrage bis 1000 Thlr. für je 100 Thlr.
10 Sgr. und von weiteren Mehrbeträgen von je 500 Thr. 7' Sgr.,
sowie endlich durch das Gesetz, betr. die Kosten, Stempel und Gebühren
 in Vormundschaftssachen, v. 21. Juli 1875 (G.-S. 8. 548),
welches‘ die Gerichtskosten in diesen Sachen zum Theil erheblich
ermässigte.
In den Hohenzollernschen Landen wurde durch verschiedene
(jesetze derselbe Rechtszustand hergestellt. Dasselbe geschah, indess
mit einer grösseren Anzahl von Abweichungen, durch drei Verordn.
v. 30. Aug, 1867 (G.-S. 8, 1369, 1385 und 1399) in Schleswig-Holstein,
 Kurhessen mit den vormals Bayerischen Gebietstheilen
ausser Kaulsdorf und in Nassau mit den vormals Hessen-Darmstädtischen
 Gebietstheilen ausser Meisenheim sowie durch ein Ges. v. 4. Dez.
1869. in Lauenburg.