[. Abschnitt. I, Kapitel. Die Rechtsnormen über die Kosten, $ 55. 1809

In den übrigen Theilen der Monarchie, also im rheinischen Rechtszebiete
 und seit 1866 in Hannover und Frankfurt a. M. war und
5lieb der Rechtszustand bis zur Reichsjustizreform ein noch weit unvefriedigenderer,
 weil den Kostengesetzen theils das Pauschsystem,
theils das System der Kostenberechnung für jeden einzelnen gericht-.ichen
 Akt zu Grunde lag.
Im Gebiete des rheinischen Rechtes war das Kostenwesen
‘heils durch Gesetze aus der Zeit der Fremdherrschaft, theils durch
Preussische Gesetze geregelt. Eigentliche Gerichtsgebühren wurden
vom Staate nicht erhoben. Die für die Thätigkeit der Friedensrichter
ınd ihrer Gerichtsschreiber in festen Sätzen, zum Theil nach der
Arbeitszeit oder dem Umfange des Schreibwerkes zu zahlenden Gebühren
 flossen diesen Beamten zu. Der Staat bezog eine Einnahme
aus den gerichtlichen Geschäften nur in der Form einer Stempelabgabe,
 welcher alle einzelnen Eingaben und alle Gesuche der
Parteien, alle Urkunden der Gerichtsvollzieher und alle Ausfertigungen
Serichtlicher Entscheidungen und Verfügungen unterlagen, sowie in
den sogen. Gerichtsschreibereigebühren, welche in bestimmten, von der
Höhe des Gegenstandes unabhängigen Sätzen für gewisse Handlungen
der Gerichtsschreiber bestanden und namentlich für alle von den Getichtsschreibern
 ertheilten Ausfertigungen zu entrichten waren. Ausserdem
 wurden, um einen Ausgleich mit den übrigen Landestheilen
2erbeizuführen, die im $ 80 des VIII. Buches des I. Bandes d. W.
°rwähnten Beischläge zu den direkten Steuern erhoben.
In Hannover bildeten für die Kosten in Sachen der nicht
Streitigen Gerichtsbarkeit die Sporteltaxe für die Untergerichte vom
(3. Dez. 1834 und in Ostfriesland, Lingen und den Münsterschen
Absplissen die alte Preussische Gebührentaxe v. 23. Aug. 1815 die
Grundlage, welche beide nicht auf dem Pauschsystem beruhten. Für
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten galt die auf Werthklassen beruhende
Gebührentaxe des Ges. v. 8. Nov. 1850. Nur für Strafsachen würde
für Hannover wie für alle anderen neuen Landestheile, soweit sie nicht
altländischen Gerichten zugeschlagen waren, eine den altländischen
Vorschriften entsprechende Verordn. v. 830. Aug. 1867 (G.-S, S, 1412) erlassen,
 und nach Einführung der Grundbuchordn. v. 5. Mai 1872 und Erl.
der Vormundschaftsordn. v. 5. Juli 1875 wurde hinsichtlich der Kosten
N Grundbuch- und Vormundschaftssachen ein dem im Gebiete des
Landrechts entsprechender Rechtszustand hergestellt. Diese Ver-Schiedenheit
 der Gebührensysteme wurde nun noch dadurch ver-Schärft,
 dass für die nach den Taxen von 1834 und 1815 zu behandelnden
 Angelegenheiten noch Vorschriften des Hannoverschen Stempelges.
7. 30. Jan. 1859, wonach alle Abschriften, Anlagen, Ausfertigungen,
P Totokolle u. s. w. besteuert wurden, in Anwendung blieben.
In Frankfurt a. M. endlich galten für die Geschäfte der nicht
Streitigen Gerichtsbarkeit verschiedene. zum Theil veraltete Taxrollen