1810 II. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung.

und das Stempelges. v. 26. Okt. 1852, wonach für die einzelnen
gerichtlichen Handlungen feste, in der Regel von dem Werthe unabhängige
 Sätze zu entrichten waren. Hinsichtlich der Vormundschafts-,
 Grundbuch- und Strafsachen gilt das bezüglich Hannovers
Gesagte.

$ 56. Die Neugestaltung des prozessualischen Verfahrens durch
die Reichsjustizreform rief zugleich das Bedürfniss hervor, das gerichtliche
 Gebührenwesen für die streitige Gerichtsbarkeit um- und
im Interesse der Rechtseinheit im Reiche einheitlich zu gestalten.
Es geschah dies durch das Deutsche Gerichtskostengesetz Yv.
18, Juni 1878 (R.-G.-Bl. 141), das auf dem Preussischen System der
Pauschgebühr beruht. Das Gesetz rief indess bald seiner Einführung
lebhafte Klagen über die grosse Höhe einzelner Tarifsätze, hauptsächlich
 aber über die sogen. Nebenkosten, d. h. die neben den
eigentlichen Gebühren als bare Auslagen eingezogenen, in ihrer Höhe
vom Werth des Streitgegenstandes unabhängigen Beträge und über
die Gebühren der Gerichtsvollzieher hervor. Diesen Klagen suchte
eine Novelle v. 29. Juni 1881 (R.-G.-Bl. S. 178) abzuhelfen. Indess
gelang es derselben nur zum Theil, sodass 1887 eine abermalige
Novelle dem Reichstage vorgelegt wurde. Diese scheiterte indess und
die Aenderungen, welche Art. IV des Einführungsgesetzes zu
dem Gesetze betr. Aenderungen der Civilprozessordnung
v. 17. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 332) gebracht hat, haben in der Hauptsache
 nur formale Bedeutung. Immerhin enthält das Gerichtskostengesetz
 in der hierdurch erhaltenen neuen Fassung, in der es unterm
20. Mai 1898 neu bekannt gemacht worden ist, einige Vorschriften,
die geeignet sind, lebhaft erhobenen Klagen abzuhelfen; namentlich
gilt dies von den Bestimmungen, dass die Gebühren bei den häufig
vorkommenden Streitigkeiten über das Bestehen oder die Dauer eines
Pacht- oder Miethsverhältnisses höchstens nach dem Betrage des einjährigen
 Zinses und bei Prozessen über Alimente höchstens nach dem
{ünffachen Betrage des einjährigen Bezuges zu berechnen sind.
In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die Civilprozessordnung,
 die Strafprozessordnung oder die Konkursordnung Anwendung findet, werden
Gebühren und Auslagen der Gerichte nur nach Massgabe des Deutschen Gerichtskostengesetzes
 v. 18. Juni 1878/17, Mai 1898 erhoben. Kine Erhebung von Stempeln
and anderen Abgaben neben den Gebühren findet nicht statt. Urkunden, von denen
im Verfahren Gebrauch gemacht wird, oder die in dem Verfahren errichtet werden, sind
nur insoweit einem Stempel oder einer anderen Abgabe unterworfen, als sie es ohne diesen
Gebrauch sein würden,
Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen den Ansatz
von Gebühren oder Auslagen entscheidet das Gericht der Instanz gebührenfrei. Gegen die
Entscheidung findet Beschwerde statt.
Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur vor Ablauf des
nächsten Kalenderjahres nach Tochtskräftiger oder endgültiger Erledigung des Verfahrens
zulässig. Die Gerichte sind befugt, Gebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung
der Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden sind, niederzuschlagen, und für ab-