I. Abschnitt. I. Kapitel. Die Rechtsnormen über die Kosten. $ 56. 1811

weisende Bescheide, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntniss der Verhältnisse
er auf Unwissenheit beruht, Gebührenfreiheit zu gewähren. Der Mindestbetrag einer
äebühr ist zwanzig Pfennig.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden die Gebühren nach dem Werthe
les Streitgegenstandes erhoben. Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Werthe
M.
ron mehr als 1 200 bis 1 600 M, einschl. 38
600 „ 2100, 0
2100 „ 2700 ,,
7700 , 3400 „ .
5400 „„ 4300 ,, 6.
“300 „ 5400, „ 68
; 5400 „ 6700 02» 7“
„6700 „ 8200, „ 81
„8200 ‚ 10000 490.
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 2000 M. und die Gebühren um je 10 M.
Bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen wird der Werth des Streitgegenstandes zu
2000 M., ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200 M. und nicht über
50000 M, angenommen.
Die volle Gebühr wird erhoben: 1. für die kontradiktorische, in Ehe- und Entnündigungssachen,
 in Streitigkeiten über das Rechtsverhältniss zwischen Eltern und Kindern
ınd bei Anfechtungen von Todeserklärungen auch für die nicht kontradiktorische mündliche
Verhandlung als Verhandlungsgebühr; 2. für die Anordnung einer Beweisaufnahme als
Beweisgebühr; 3. für eine andere Entscheidung als Entscheidungsgebühr.
Die Verhandlungsgebühr wird nicht erhoben, soweit ein zur Beilegung des Rechts-;treits
 abgeschlossener Vergleich aufgenommen oder auf Grund eines Anerkenntnisses oder
Verzichts eine Entscheidung erlassen wird, ohne dass die Anordnung einer Beweisaufnahme
der eine andere gebührenpflichtige Entscheidung vorhergegangen ist.
Die Beweisgebür wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die angeordnete Beweisaufnahme
Weder ganz noch theilweise stattgefunden hat, ferner nach der Novelle von 1881, soweit
dezüglich des durch die Beweisanordnung betroffenen Gegenstandes ein zur Beilegung des
Rechtsstreits abgeschlossener Vergleich aufgenommen oder auf Grund eines Anerkenntnisses
der Verzichts eine Entscheidung erlassen wird. Von der Entscheidungsgebühr werden
it der gedachten Novelle nur %,0 erhoben für die auf Grund eines Anerkenntnisses oder
Verzichts erlassene Entscheidung und für die Aufnahme eines zur Beilegung des Rechtsstreites
 abgeschlossenen Vergleiches. Die sämmtlichen Gebühren werden im Urkunden-.
nd Wechselprozess nur zu %/,, erhoben. %/,g werden erhoben, wenn der Akt ausschliesslich
vetrifft 1. prozesshindernde Einreden, 2. die Unzuständigkeit des Gerichts, die Unzulässigkeit
los Rechtsweges, den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation
nes gesetzlichen Vertreters oder der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung,
%öofern sie von Amtswegen berücksichtigt sind, 3. die Entlassung des Beklagten aus
lem Rechtsstreite oder die Uebernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger,
t. die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens, 5. die Zulässigkeit der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Berufung, Revision oder der Wiederaufnahme
los Verfahrens oder die Zurücknahme eines Rechtsmittels, 6, den Einspruch sowie die gegen
“n Versäumnissurtheil eingelegten Rechtsmittel, 7. die vorläufige Vollstreckbarkeit eines
Jrtheils, 8. die Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sofern sie im Wege der Klage be-"ntragt
 oder angefochten wird, oder Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung, 9. die
Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung,
;ofern die Entscheidung durch Endurtheil zu treffen ist, 10. die Unzulässigkeit des schieds-Chterlichen
 Verfahrens oder die Aufhebung eines Schiedsspruchs, 3/,, der Gebühr werden
"Thoben, wenn der Akt betrifft die Zulässigkeit einer Nebenintervention oder die Zwangs-Fr
 Ollstreckung zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen. Jede der bezeichneten

A.