1812 II. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung,

Gebühren wird in jeder Instanz rücksichtlich eines jeden Theils des Streitgegenstandes nur
einmal erhoben.
/,o der Gebühr werden erhoben für die Entscheidung einschliesslich des Verfahrens:
1. über Anträge auf Entmündigung oder Wiederaufhebung einer Entmündigung, soweit
die Amtsgerichte zuständig sind, 2, über die Ernennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters,
 das Erlöschen eines Schiedsvertrags oder die Anordnung der von Schiedsrichtern
für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen.
2/,o der Gebühr werden erhoben für die Entscheidung, einschliesslich des vorangegaugenen
 Verfahrens, über Anträge: 1. auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder
Aufhebung einer Zwangsvollstreckung, 2. auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung,
 3. auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung,
 4. über Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, welche die Art und Weise der
Zwangsvollstreckung oder das bei derselben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren
 oder die von ihm in Ansatz gebrachten Kosten oder die Weigerung desselben betreffen,
 einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem
Auftrage gemäss auszuführen.
Für die Entscheidung einschliesslich dos Verfahrens über Anträge auf Sicherung des
Beweises werden seit 1881 3/,9 (früher 5/,o) der Gebühr und, wenn eine Beweisaufnahme
stattfindet, seit 1881 5/,„ (früher die volle Gebühr) erhoben.
Im Mahnverfahren werden erhoben: 1. 2/0, bis 1881 3/,o der Gebühr für die Entscheidung
 über das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls; 2, 1,4, bis 1881 ?/,o der
Gebühr für die Entscheidung über das Gesuch um Erlassung des Vollstreckungsbefehls,
'ıa der Gebühr wird erhoben für die Entscheidung einschliesslich des vorangegangenen
 Verfahrens, über Anträge: 1, auf Festsetzung der vom Gegner zu
erstattenden Prozesskosten, sofern dieselbe im besonderen Verfahren erfolgt; 2 auf
Bestimmung einer Frist zur Rückgabe einer Sicherheit; 3. auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel
 in den Fällen, in welchen dieselbe auf Anordnung des Vorsitzenden
zu erfolgen hat, oder auf Zurücknahme der Vollstreckungsklausel, sofern diese Anträge
 nicht im Wege der Klage gestellt werden. Für das durcb den Gerichtsschreiber
an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung ist die einem Gerichtsvollzieher
 für den gleichen Akt zustehende Gebühr als Gerichtsgebühr zu erheben, sofern
nicht die Zustellung von Amts wegen bewirkt wird. Für einen Sühnetermin, einschliesslich
des in demselben etwa aufgenommenen Vergleichs, werden 3%, der Gebühr erhoben. Für
das Vertheilungsverfahren werden 5/9 und, wenn das Verfahren vor dem Termine zur Ausführung
 der Vertheilung erledigt wird, 3/10 der Gebühr erhoben, Für die Verhandlung in
dem zur Abnahme des Offonbarungseides bestimmten Termine werden ?/,o der Gebühr erhoben.
 Im Aufgebotsverfahren wird seit 1881 statt bis dahin 3/,0 nur !/,9 der Gebühr erhoben:
 1. für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Erlassung des Aufgebots;
 2. für die vor der Einleitung des Aufgebotsverfahrens erfolgende Entscheidung über
den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre; 3, für die Verhandlung im Aufgebotstermine;
 4. für die Endentscheidung, %/,, der Gebühr werden erhoben für die Entscheidung,
einschliesslich des vorangegangenen Verfahrens, in der Beschwerdeinstanz, soweit die Beschwerde
 als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird oder die Kosten des Verfahrens
einem Gegner zur Last fallen, Insoweit dies nicht der Fall ist, werden Gebühren nicht erhoben.
Wird eine Klage, ein Antrag, ein Einspruch oder ein Rechtsmittel zurückgenommen,
bevor ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden hat, so wird !/,, (bis 1881 2/0) der Gebühr
erhoben, welche für die beantragte Entscheidung oder die beantragte Verhandlung zu orheben
 sein würde, auch dieses aber nicht, wenn ein zur Terminsbestimmung eingereichter
Schriftsatz vor Bestimmung des Termins zurückgezogen ist. Gebühren werden nicht erhoben
für die Verhandlung und Entscheidung: 1) über die Prozess- oder Sachleitung, einschliesslich
 der Bestimmung oder Aenderung von Terminen und Fristen; 2. über die Bewilligung
oder Entziehung des Armenrechts sowie die Verpflichtung zur Nachzahlung von Kosten;
3. über die Zuständigkeit des obersten Landesgerichts oder der Kammer für Handelssachen,
über die Bestimmung des zuständigen Gerichts. die VUebernahme eines Entmündigungs-