{. Abschnitt. I, Kapitel. Die Rechtsnormen über die Kosten. $ 56. 1813

verfahrens, die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers oder eines Sequesters; 4. über die
\blehnung eines Richters, eines Gerichtsschreibers oder eines Sachverständigen; 5. über die
Verpflichtung eines Gerichtsschreibers, gesetzlichen Vertreters, Rechtsanwalts oder anderen
Bevollmächtigten sowie eines Gerichtsvollziehers zur Tragung der durch sein Verschulden
veranlassten Kosten; 6. über die Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Zurückgabe
siner vom Gegner ihm mitgetheilten Urkunde; 7, über die Verpflichtung zur Abgabe eines
Zeugnisses oder Gutachtens; 8. über die Zwangsmassregeln gegen einen Zeugen oder Sach-/erständigen
 und seine Verurtheilung zu Kosten und Strafe; 9, über die Bestellung eines
Vertreters für eine nicht prozessfähige oder unbekannte Partei, für ein von dem KEigenhümer
 aufgegebenes Grundstück oder für einen Erben, der die Erbschaft noch nicht
1ngenommen hat; 10. über die Berichtigung eines Urtheils oder seines Thatbestandes;
11. über die Vollstreckbarkeit der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Theile
%ines Urtheils; 12. über dio Zulassung einer Zustellung oder eines Aktes der Zwangsvoll-Streckung
 zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder allgemeinen Feiertage; 13. über die
Mitwirkung des Gerichts bei Handlungen der Zwangsvollstreckung in gewissen Fällen;
(4. über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen betreffs des Verfahrens bei der Zwangs-7ollstreckung,
 soweit sie für begründet befunden werden und die Kosten des Verfahrens
Dicht dem Gegner, sondern dem Gerichtsvollzieher zur Last fallen; 15. über Anträge
Auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sofern nicht Gebühren nach anderen Vorschriften
Zu erheben sind; 16 über Anträge auf Anordnung der Rückgabe einer Sicherheit sowie
iber Gesuche um Ertheilung des Zeugnisses der Rechtskraft oder um Ertheilung des
Zeugnisses, dass innerhalb der Nothfrist ein Schriftsatz zum Zwecke der Terminsbestimmuug
licht eingereicht sei, oder um Bestimmung einer Frist zum Nachweise der Zustellung eines
Schriftsatzes, In der Berufungsinstanz erhöhen sich die Gebührensätze um !/,, in der
Revisionsinstanz um !%.
Auf die Gebühren im Konkursverfahren finden die Vorschriften über die Werths-“lassen
 und den Gebührensatz, über die Werthsfestsetzung entsprechende Anwendung. Für
las Konkursverfahren, einschliesslich des der Eröffnung vorangegangenen Verfahrens werden
Thoben: 1, wenn auf Grund der Schlussvertheilung die Aufhebung des Konkursverfahrens
°rfolgt, mit Einschluss von Nachtragsvertheilungen das Zweifache der Gebühr; 2. wenn
%f Grund eines Zwangsvergleichs die Aufhebung erfolgt, 1'8/,, der Gebühr; 3. wenn nach
dem Beginne des Vollzugs einer Abschlagsvertheilung oder nach dem Beginn eines
Vergleichtermins eine Einstellung des Verfahrens erfolgt, '/,9 der Gebühr; 4. wenn nach
lem Ablaufe der Anmeldefrist und vor den unter Nr. 3 bezeichneten Zeitpunkten eine
Anstellung erfolgt, '3/,, der Gebühr; 5. wenn vor dem Ablaufe der Anmeldefrist
ne Einstellung erfolgt, %/,, der Gebühr. Diese Gebühren werden nach dem Betrage
ler Aktivmasse erhoben, Massekosten, mit Ausnahme der Gebühren des Konkursgerichts,
les Konkursverwalters und des Gläubigerausschusses, sowie Masseschulden werden ab-S686tzt,
 Gegenstände, welche zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe
des für diese nicht erforderlichen Betrages angesetzt. Ist die Aktivmasse höher als die
Schuldenmasse, so wird die Gebühr nach dem Betrage der letzteren erhoben. Für den
Beschluss, durch welchen der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens abgewiesen wird,
Anschliesslich des vorangegangenen Verfahrens werden 3/,9 der Gebühr erhoben. Wird
ie Verfahren durch Versagung der Zulassung des Antrags oder durch Zurücknahme
en Zügelassenen Antrags erledigt, so wird nur '/,o der Gebühr erhoben, Für jeden
anderen Prüfungstermin werden nach dem Betrage der einzelnen Forderungen, zu deren
„ung der Termin dient, die volle Gebühr und, soweit Anmeldungen vor der Prüfung
vrckgenommen werden, %/,, der Gebühr erhoben. Für die auf Betreiben des Konkursyon
 Alters erfolgende Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung eines zur Konkursmasse
+ “gen Gegenstandes wird die Gebühr nach den Vorschriften über die Gebührenerhebung
of Zwangsvollstreckungen besonders erhoben. Für die Abhaltung des zur Abnahme des
\ nbarungseides bestimmten Termins sowie für das Verfahren und die Entscheidung über
Anträge auf Erzwingung der Eidesleistung werden Gebühren nicht erhoben.
Schwarz u, Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, II.