1814 N. Hauptabschnitt, Die Einnahmen der Justizverwaltung.

In Strafsachen giebt die rechtskräftig erkannte Strafe den Massstab für die Höhe
der Gerichtsgebühren aller Instanzen. Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt,
 so wird jener die für den Fall, dass die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann,
festgesetzte Freiheitsstrafe hinzugerechnet, Ist die bedingte Festsetzung der Freiheitsstrafe
 unterlassen worden, so wird für jeden angefangenen Betrag von 10 M. der Geldstrafe
ein Tag Freiheitsstrafe zugerechnet. Ist nur auf Geldstrafe und für den Fall, dass dieselbe
nicht beigetrieben werden kann, auf Freiheitsstrafe erkannt, so bestimmt sich die Gebühr
nach der Höhe der Geldstrafe, In diesem Falle sowie wenn nur auf Geldstrafe erkannt ist,
darf die Gebühr den Betrag der Geldstrafe nicht übersteigen. Betrifft eine Strafsache
mehrere Angeschuldigte, so ist die Gebühr von jedem Verurtheilten besonders nach Massgabe
 der gegen ihn erkannten Strafe zu erheben. Für das Verfahren in erster Instanz
werden erhoben: im Falle einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 1. 1 bis 20 M., einschl.
oder 1 bis 10 Tage einschl. 5 M., 2. mehr als 20 bis 30 M. einschl. oder mehr als 10 bis
14 Tage einschl. 10 M., 3. mehr als 30 bis 60 M, einschl. oder mehr als 14 Tage bis 4 Wochen
sinschl. 20 M., 4. mehr als 60 bis 150 M. einschl. oder mehr als 4 bis 6 Wochen einschl.
30 M., 5. mehr als 150 bis 300 M. einschl. oder mehr als 6 Wochen bis 3 Monate einschl,
45 M., 6. mehr als 300 bis 500 M. einschl. oder mehr als 3 bis 6 Monate einschl. 60 M.,
7. mehr als 500 bis 1000 M. einschl. oder mehr als 6 Monate‘ bis 1 Jahr einschl, 75 M.,
8. mehr als 1000 bis 1500 M. einschl. oder mehr als 1 bis 2 Jahre einschl. 100 M., 9. mehr
als 1500 bis 3000 M. einschl. oder mehr als 2 bis 3 Jahre einschl. 130 M., 10. mehr als
3000 M. oder mehr als 3 bis 10 Jahre einschl. 180 M., 11. im Falle einer schwereren
Strafe 300 M. Ist auf Verweis erkannt, so beträgt die Gebühr 5 M., und ist ausschliesslich
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlicher Ehrenrechte
arkannt, 45 M.
2/0 dieser Sätze werden erhoben in dem Verfahren bei amtsrichterlichen Straf befehlen,
wenn die Strafe ohne Hauptverhandlung rechtskräftig festgesetzt ist. Wird der gegen einen
Strafbefehl erhobene Einspruch wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung
 durch Urtheil verworfen, so sind für das ganze Verfahren */,, der Sätze zu erheben.
Hat. weder eine Voruntersuchung noch in dem Hauptverfahren eine Beweisaufnahme
stattgefunden, so kann das Gericht die Sätze bis auf °/,, ermässigen.
Die obigen Sätze sind auch für die Berufungsinstanz sowie für die Revisionsinstanz
 zu erheben, wenn in derselben eine Hauptverhandlung stattgefunden hat und das
Rechtsmittel nicht als unzulässig verworfen wird. Hat eine Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz
 nicht stattgefunden, so kann das Gericht die Sätze bis auf %/,o ermässigen.
Wird die Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung verworfen,
oder betrifft die Berufung die Verwerfung des gegen einen Strafbefehl erhobenen Einspruchs,
30 sind ‘/,9 zu erheben. '/,, der normalen Sätze wird besonders erhoben: 1. für Verwerfung
eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; 2. für die Entscheidung, durch
welche eine Berufung oder Revision als unzulässig verworfen wird; 3, für die Entscheidung,
durch welche ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig verworfen wird;
4. für die Entscheidung, durch welche ein Einspruch gegen einen amtsrichterlichen Strafbefehl
 oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach vorangegangener polizeilicher
Strafverfügung oder nach Erlass eines Strafbescheides einer Verwaltungsbehörde als unzu-Jässig
 verworfen wird; 5. für Zurückweisung von Beschwerden gegen die unter Nr. 1 bis 4
bezeichneten Entscheidungen. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als
unbegründet verworfen, so werden 2/,, und, wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat,
4/,o der Sätze erhoben. Für Zurückweisung von Beschwerden gegen diese Entscheidung®?
wird !/,o der Sätze erhoben. Für die Zurückweisung anderer Beschwerden wird eine Gebühr
von 1 M. erhoben.
Die Gebühr ist von dem Beschuldigten nur zu erheben, wenn er zu Strafe rechtskräftig
verurtheilt wird. Werden bei Anträgen auf Erhebung der öffentlichen Klage dem Antragsteller
die Kosten auferlegt, so beträgt die Gebühr, je nachdem es sich um Uebertretungen, Vergehen
oder Verbrechen handelt, 20, 50 oder 100 M. Für das Verfahren auf erhobene Privatklag®
werden in erster Instanz erhoben: 1. wenn nach Beginn der Hauptverhandlung Einstellung