ı. Abschnitt. I. Kapitel. Die Rechtsnormen über die Kosten. $ 56. 1815

des Verfahrens erfolgt 5 M., 2. wenn ausser dem Falle der Nr. 1 die Instanz ohne Beweisaufnahme
 durch Urtheil beendigt wird, 15 M., 3. wenn ausser dem Falle.der Nr. 1 die Instanz
lach stattgehabter Beweisaufnahme durch Urtheil beendigt wird, 20 M. Dieselben Sätze sind
für die Berufungsinstanz sowie für die Revisionsinstanz zu erheben. Für die Widerklage
wird ein besonderer Satz nicht erhoben. Bei Zurücknahme einer Privatklage vor Beginn
ler Hauptverhandlung werden 2 M, erhoben. Sind in einer Sache mehrere Personen als
Privatkläger oder als Beschuldigte in derselben Instanz betheiligt, so wird ohne Rücksicht
xuf die Zahl der Personen das Doppelte der Gebühren erhoben.
Besonders erhoben werden 1. die Gebühren für Akte, welche die Verpflichtung eines
Vertheidigers zur Tragung der durch Verschulden desselben veranlassten Kosten betreffen;
2, die Gebühren für Entscheidungen, welche betreffen: a) Anträge auf Festsetzung der zu
’rstattenden Kosten; b) die Vollstreckung einer über eine Vermögensstrafe, eine Busse oder
iber Erstattung von Kosten ergangenen Entscheidung; c) die Beschwerde gegen eine Ent-Scheidung,
 durch welche der Verfall einer zur Abwendung einer Untersuchungshaft oder zur
Erlangung eines Strafaufschubs bestellten Sicherheit ausgesprochen wird.
An baaren Auslagen werden erhoben: 1. die Schreibgebühren; 2%. die Post- und
Telegraphenbühren; 3. die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter
Mtstehenden Kosten; 4. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren, deren
Höhe reichsgesetzlich, durch die unterm 20. Mai 1898 neu publizirte Gebü hrenordnung
‘ür Zeugen und Sachverständige v. 30, Juni 1878 (R.-G.-Bl. 1878 S. 173, 1898 S, 689),
Soregelt ist; 5. die bei Geschäften ausserhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten zustehenden
 Tagegelder und Reisekosten; 6. die an andere Behörden oder Beamte oder an
Rechtsanwälte für deren Thätigkeit zu zahlenden Beträge; 7. die Kosten eines Transports
7on Personen; 8. die Haftkusten nach Massgabe der für die Strafhaft geltenden landes-Sesetzlichen
 Vorschriften,
„Die Schreibgebül;ren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben und betragen
ür die Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält,
ohn Pfennig, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat, Sie
erden nicht erhoben: 1. für die von Amts wegen anzufertigenden Ausfertigungen und
Abschriften in gewissen Fällen, sofern in denselben keine Gebühren zu erheben sind; 2. für
lie Benachrichtigung von dem gegen einen Zahlungsbefehl erhobenen Widerspruche; 3. für
len Vollstreckungsbefehl; 4. für die Vollstreckungsklausel; 5. für das Zeugniss der Rechtskraft
 und für das Zeugniss, dass innerhalb der Nothfrist ein Schriftsatz zur Terminsstimmung
 nicht eingereicht sei, Für die von Amts wegen bewirkten Zustellungen werden
Daare Auslagen nicht erhoben. Die Erhebung der Schreibgebühr für die Ausfertigungen und
Abschriften des zuzustellenden Schriftstücks wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist ein Gebührenvorschuss für jede Instanz
On dem Antragsteller zu zahlen. Der Vorschuss beträgt soviel wie die höchste Gebühr,
Velche für einen Akt der Instanz zum Ansatze kommen kann. Diese Verpflichtung besteht
uch für den Widerkläger und im Falle wechselseitig eingelegter Rechtsmittel für Jede
‚Artei, in beiden Fällen unter getrennter Berechnung der Streitgegenstände. Bei Erweiterung
der Anträge ist der Vorschuss nach Massgabe der Erweiterung zu erhöhen. Im Konkurs-'srfahren
 ist ein Gebührenvorschuss 1. bei dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens,
2. bei der Anmeldung einer Konkursforderung nach dem Ablaufe der Anmeldefrist, 3. bei dem
Antrag eines Gläubigers auf Anordnung einer Sicherheitsmassregel gegen den des betrügerischen
3ankerotts verdächtigen Gemeinschuldner von dem Antragsteller zu zahlen. Der Vorschuss
Deträgt ebensoviel wie die zu erhebende Gebühr, im Falle der Nr. 1 3/,, der normalen Gebühr.
N Strafsachen ist von dem Privatkläger oder demjenigen, welcher als Privatkläger eine Beüfung
 oder Revision einlegt, oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt sowie von
lem Nebenkläger, welcher eine Berufung oder Revision einlegt, ein Gebührenvorschuss von
LO M. für die Instanz zu zahlen. Ausser dem Gebührenvorschuss ist bei jedem Antrag auf Vorahme
 einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden sind, ein zur Deckung derselben
\nreichender Vorschuss von dem Antragsteller zu zahlen. Diese letztere Vorschusspflicht besteht
N Strafsachen nur in dem Verfahren auf erhobene Privatklage und für den Nebenkläger, welcher