1816 N. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung.

sich eines Rechtsmittels bedient. Die Ladung und Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen
 auf Antrag des Privatklägers oder des Nebenklägers kann von der vorgängigen
Zahlung eines zur Deckung der erwachsenden Auslagen hinreichenden Vorschusses abhängig
gemacht werden. Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben das Dreifache des für
Inländer bestimmten Betrags als Vorschuss zu zahlen, ausser ]. wenn nach den Gesetzen
des Staates, welchem der Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zu einer besonderen
 Vorauszahlung oder zu einer Sicherstellung der Gerichtskosten nicht verpflichtet
ist; 2. im Urkunden- oder Wechselprozesse; 3, bei Widerklagen; 4. bei Klagen, welche
in Folge einer öffentlichen Aufforderung angestellt werden; 5. bei Klagen aus Ansprüchen,
welche in das Grund- oder Hypothekenbuch einer Deutschen Behörde eingetragen sind;
6. wenn dem Kläger das Armenrecht bewilligt ist.
In Ermangelung eines anderen Schuldners ist derjenige, welcher das Verfahren der
Instanz beantragt hat, Schuldner der entstandenen Gebühren und Auslagen.
Von Zahlung der Gebühren, nicht auch der baaren Auslagen, sind nach Reichs- oder
Landesrecht befreit: der Reichs- und Staatsfiskus und die im nächsten Paragraphen (auf
S, 1818) genannten Anstalten u. s. w.

$ 57. Die reichsgesetzliche Regelung des Kostenwesens durch
das Gerichtskostenges. v. 18. Juni 1878 betraf nur die streitige Gerichtsbarkeit,
 berührte dagegen die nicht streitige nicht. Das Preussische
 Ausführungsgesetz zum Gerichtskostenges. v. 10. März
1879 (G.-S. 8. 145) dehnte zwar die reichsrechtlichen allgemeinen
Grundsätze über Ansatz und Erhebung der Gerichtskosten namentlich
auch über die Werthberechnung, soweit angängig, auf alle gerichtlichen
 Angelegenheiten aus und beseitigte damit einen Theil der
früheren landesrechtlichen Vorschriften. Dadurch entstand aber der
äusserst unerwünschte Zustand, dass nun die Grundsätze noch mehr
zerstreut waren, in den älteren landesgesetzlichen Vorschriften, in dem
Deutschen Gerichtskostengesetz und in dem Preussischen Ausführungsgesetz
 zu demselben. Nur für das Gebiet der Grundbuchordnung von
1872 galt das Gesetz betr. die Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen
 und Zwangsverwaltungen von Gegenständen
 des unbeweglichen Vermögens v. 18. Juli 1883 (G.-S.
3. 189). Als nun mit der Einführung des Grundbuches im Gebiete
des rheinischen Rechts die Amtsgerichte in beschränkter Weise die
ihnen bis dahin fehlende Zuständigkeit zur Aufnahme und Beglaubigung
 rechtsgeschäftlicher Erklärungen erhielten, wurden die
antsprechenden Bestimmungen des Kostentarifs v. 10. Mai 1851 auf
dieses Rechtsgebiet übertragen (Kostentarif zu dem Ges. v. 12. April 1888).
Es wurde aber schon in der Begründung des Ges. v. 12. April 1888
ausgesprochen, dass diese Regelung nur eine vorläufige sei, und dass
as einer Neuordnung der in dieser Hinsicht für Gerichte und Notare
geltenden Vorschriften bedürfe. Während nämlich im Geltungsbereich
des Ges, v. 10. Mai 1851 die Gebühren der Notare für Beurkundungen
der in Rede stehenden Art denen der Gerichte gleich waren, waren
sie nach der rheinischen Notariatstaxe v. 25, April 1822 bei Gegenständen
 geringen Werthes erheblich höher. bei solchen höheren