[. Abschnitt. I Kapitel. Die Rechtsnormen. über die Kosten. $ 57. 1817

Werthes bedeutend niedriger als diese. War es nun desshalb geboten,
den Kostentarif zu dem rheinischen Grundbuchges. v. 12. April 1888
nit der dortigen Notariattaxe in Vebereinstimmung zu bringen, so
zing dies auf dem Wege der Spezialgesetzgebung für das rheinische
Rechtsgebiet nicht an, weil man damit die eben erreichte Rechts-Sinheit
 auf. dem Gebiete der Gerichtsgebühren wieder hätte aufgeben
Müssen, und weil auch im Geltungsbereich des Gesetzes von 1851 Wünsche
auf Tarifänderungen hervorgetreten waren. Es wurde daher 1890 dem
Landtage ein Gesetzentwurf vorgelegt, der eine gleichmässige Regelung
der Gebühren für gerichtliche Beurkundungen und der Notariatsgebühren
 in der ganzen Monarchie bezweckte. Derselbe blieb indess
iMerledigt. Nunmehr wurde nach mehrjährigem Zögern angesichts
ler Klagen über die Unsicherheit und Unübersichtlichkeit des Rechts-Zustandes
 und über unverhältnissmässige Belastung der geringeren Objekte
 in Grundbueh- und Vormundschaftssachen der Plan des gesetz-Zeberischen
 Vorgehens erweitert, und es wurden 1895 dem Landtage Ent-Würfe
 eines das ganze der Landesgesetzgebung verbliebene Gebiet des
Gerichtskostenwesens regelnden Gesetzes und eines Gesetzes über die
Natariatsgebühren vorgelegt. Beide gelangten zur Verabschiedung
Ind wurden unter dem "itel „Preussisches Gerichtskosten-Sesetz“
 und „Gebührenordnung für. Notare“ mit Geltung für den
Sanzen Umfang der Monarchie am 25. Juni 1895 Allerhöchst voll-Z0gen
 (G.-S. 8. 203 und 256). Das Preussische Gerichtskostengesetz
beruht wie das Deutsche durchweg auf dem Grundsatze der Pausch-Schühren
 nach dem Werthe des Gegenstandes. Dabei ist dieses
System benutzt, um der Leistungsfähigkeit der Betheiligten Rechnung
%u tragen: gegenüber den früheren Sätzen sind die Gebühren für ge-Ange
 Werthe durchweg erheblich ermässigt, während der Ausgleich
für diesen Ausfall der Staatskasse in einer mässigen Erhöhung der
Gebühren für solche Werthe und in einer Heranziehung der bisher
N Ungenügendem Maasse der Gebührenpflicht unterworfenen Geschäfte
les Handelsregisters gesucht wurde.
Die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches bedingte eine
Reihe von Aenderungen des Preussischen Gerichtskostengesetzes, die
durch Art. 86 $ 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzduch
 v. 20. Septbr. 1899 (G.-S. S. 189) verfügt wurden, worauf das
Sanze Gesetz auf Grund der im &amp; 2 des gedachten Artikels ertheilten
Ermächtigung unterm 6. Okt. 1899 neu publizirt wurde (G.-S, S. 325).
; Zur Zahlung der Gerichtskosten in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit verpflichtet
% Nach dem Preussischen Gerichtskostengesetze in der Regel derjenige, durch dessen An-Ag
 die Thätigkeit des Gerichts veranlasst ist, und bei Geschäften, welche von Amtswegen
"%Arieben werden, derjenige, dessen Interesse dabei wahrgenommen wird. Mehrere Kostenyonldner
 haften als Gesammtschuldner. Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von
ich „der Sicherung des Nachlasses, einer Nachlasspflegschaft und der Inventar-“Ang
 können aus dem Nachlass entnommen werden. Für die Zahlung der Kosten