{818 HM. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung.

haften die Erben nach den Vorschriften über Nachlassverbindlichkeiten. Bei jedem Antrag
auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden sind, ist ein zur
Deckung derselben hinreichender Vorschuss von dem Antragsteller zu zahlen. Das Gericht
kann die Vornahme der Handlung von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen,
sofern nicht die Verzögerung dem Antragsteller einen unersetzlichen Nachtheil bringen
würde. Gebührenfrei sind insbesondere alle auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden auszuführenden
 Geschäfte, welche ein öffentliches Interesse betreffen, die auf Ersuchen von
Verwaltungsgerichten oder Auseinandersetzungsbehörden vorzunehmenden Geschäfte, die von
Amtswegen veranlasste Vereidigung - von Personen, welche mit dem Forstschutze betraut
sind, die Legalisation der Unterschriften der Behörden und Beamten bei dem zum Gebrauch
im Auslande bestimmten Urkunden sowie Verfügungen und Verhandlungen, welche begründet
 befundene Beschwerden betreffen. Von der Zahlung der Gerichtsgebühren, nicht
auch von derjenigen der baaren Auslagen, sind befreit: 1. der Fiskus des Deutschen
Reichs und des Preussischen Staates sowie alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche
für Rechnung des Reichs oder Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind;
2. alle öffentlichen Armen-, Kranken-, Arbeits- und Besserungsanstalten und Waisenhäuser;
ferner milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte Personen
betreffen, oder in blossen Studien-Stipendien bestehen, sowie endlich die Gemeinden in
Armenangelegenheiten; 3. alle öffentlichen Volksschulen; 4. alle öffentlichen gelehrten
Anstalten und Schulen, Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien, insoweit,
als die Einnahmen derselben die etatsmässige Ausgabe, einschliesslich der Besoldung oder
des statt dieser überlassenen Niessbrauchs, nicht übersteigen; 5. Militärpersonen rücksichtlich
 der von ihnen bei der Mobilmachung errichteten einseitigen und wechselseitigen letztwilligen
 Verfügungen sowie der Zurücknahme derselben; 6. Aktiengesellschaften, Genossenschaften
 und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren durch Statut bestimmter Zweck ausschliesslich
 darauf gerichtet ist, unbemittelten Familien gesunde und zweckmässig eingerichtete
Wohnungen in eigens erbauten oder angekauften Häusern zu billigen Preisen zu verschaffen,
and deren Statut die an die Gesellschafter zu vertheilende Dividende auf höchstens 4 Proz.
ihrer Anteile beschränkt, auch den Gesellschaftern für den Fall der Auflösung der Gesellschaft
 nicht mehr als den Nennwerth ihrer Antheile zusichert, den etwaigen Rest des
Gesellschaftsvermögens aber für gemeinnützige Zwecke bestimmt; 7, andere als die in Nr. 6
hezeichneten Privatunternehmungen, welche nicht auf einen besonderen Geldgewinn der
Unternehmer gerihtet sind, sondern einen gemeinnützigen, nicht auf einzelne Familien
der Korporationen beschränkten Zweck haben, sofern denselben durch besondere gesetzliche
Bestimmung Gebührenfreiheit bewilligt ist Dem Fiskus anderer Staaten sowie den öffentlichen
 Anstalten und Kassen, die für Rechnung eines anderen Staates verwaltet werden
oder diesen gleichgestellt sind, und den Chefs der bei dem Deutschen Reiche oder bei
Preussen beglaubigten Missionen kann bei Gegenseitigkeit Gebührenfreiheit gewährt werden.
Wer ausser Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie nothwendigen
 Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, hat auf Bewilligung des
Armenrechts Anspruch, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung
nicht muthwillig oder aussichtslos erscheint, ein Ausländer nur, wenn die Gegenseitig‘
keit verbürgt ist. Das Armenrecht gewährt: 1. die einstweilige Befreiung von der Berichtigung
 der rückständigen und künftig erwachsenden Gerichtskosten, einschliesslich der
Gebühren der Beamten, der den Zeugen und den Sachverständigen zu gewährenden Vergütung
 und der sonstigen baaren Auslagen sowie der Stempelsteuer; 2. die Befreiung von
der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten; 3. das Recht, dass der Partei zur vorläufig
anentgeltlichen Bewirkung von Zustellungen und von Vollstreckungshandlungen ein Gerichtsvollzieher
 und, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, zur vorläufig unentgeltlichen
 Wahrnehmung ihrer Rechte ein Rechtsanwalt beigeordnet werde. Insoweit nicht
eine Vertretung durch Anwälte geboten oder ein Anwalt beigeordnet ist, kann einer arme”
Partei, welche nicht im Bezirke des Prozessgerichts wohnt, zur unentgeltlichen Wahrnehmung
 ihrer Rechte in der mündlichen Verhandlung ein Justizbeamter. der nicht ale