1890 II. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der J ustizverwaltung.

Die Gebühren für gerichtliche Urkunden werden nach dem Werthe des Gegenstandes
 erhoben. Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Werthe
‘4. bis 20 M. einschliesslich ‚ 0,40 M.
2. von mehr als 20 bis 60 M. einschliesslich 0,70 ,,
3. 60 ,, 120 ,, 1,20
120, 200 1,80
200 ,, 300 , 2,40
300, 4150 „ 3 oe
150 650 ,, 3,60
550 900 420 ,,
900 „„ 1200 ,, 5 ”
1200 „1600 ,,
1600 „„ 2100
2, 2100 „ 2700 ,
13. 9 2700 „ 3400 „
4 3400 „ 4300 ,
5. 4300 „ 5400 ,,
6. 5400 „ 565700
7. 5 6700 „ 3200 ,,
8. „ 8200 „, ‚0000 ,,
19. „ 10000 „ ‘2000 ,
20. » # &gt; 12 000 14000 ”
21.» 2» u 14000 „ 16000 ,,
2, „2 16000 „ 18000 ,
28. „ 18000 „ 20000 ,,
24. „ 20000 , 22000 „
75, „ 22000 ,„ 24000 ,,
26. » 24000 „ 26000
27. „ 26000 „„ 28000
28. „ 28000 „ 30000 ,,
39. „ 30000 ,„ 35000 „
30. „ 35000 , 40000 „
81. » 40000 ,, 50000
32. »„ 50000 ,„ 60000
33. “» + »” 60 000 55 70 000 x,
M. » 5» 2» 70000 „ 80000 „
35 2» » 80000 „ 90000 „
36. 5 2 90000 „ 100000 ..

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«

Die ferneren Werthklassen steigen um je 10000. M. und die Gebühren um je 1 M,
Die volle Gebühr wird erhoben für die Beurkundung einseitiger Erklärungen oder einseitiger
Verträge, für zweiseitige die doppelte Gebühr. */,o der vollen Gebühr werden erhoben:
1. für jede besondere Urkunde, in welcher die Zustimmung einzelner Theilnehmer zu einer
bereits beurkundeten Erklärung beurkundet wird; 2. für Vollmachten; 3. für nachträgliche
ergänzende oder abändernde Erklärungen, welche für sich kein besonderes Geschäft bilden
und von derselben Behörde beurkundet werden; 4. für die Beurkundung der Wiederaufhebung
eines noch von keiner Seite erfüllten Vertrags. Wenn in einer Verhandlung mehrere selbstständige
 Rechtsgeschäfte beurkundet werden, so wird für jedes derselben die nach der Art
des Geschäfts und dem Werthe des Gegenstandes zu berechnende Gebühr besonders erhoben.
 Im Zweifel ist jedoch anzunehmen, dass. alle in einer Urkunde zusammengefassten
Erklärungen, welche sich auf denselben Gegenstand beziehen oder die rechtlichen Beziehungen
 derselben Personen betreffen, ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden.
Für die Anerkennung oder Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen werden
'/,a und, wenn es sich um einen zweiseitigen Vertrag handelt. 4/.. der vollen Gehühr er-