{. Abschnitt. I. Kapitel, Die Rechtsnormen über die Kosten. $ 57. 1821

1o0ben, für die Errichtung eines Erbvertrags vor einem Richter die zweifache Gebühr, wenn
der Erbvertrag mündlich erklärt oder. der Entwurf vom Richter angefertigt wird, in anderen
Fällen für die Errichtung einer Verfügung von Todeswegen vor einem Richter die volle
Gebühr; für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todeswegen werden ?/,. für die
Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen und für die Rückgabe einer Verfügung von
Todeswegen 5/,, der vollen Gebühr, für die Errichtung von Familienfideikommissen, Familienstiftungen
 und Familienschlüssen das Zweifache der vollen Gebühr. Bei freiwilligen Versteigerungen
 zum Zwecke des Verkaufs oder der Verpachtung von Grundstücken oder anderen
Gegenständen, welche der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen,
werden erhoben: 1. für die Vorbereitung der Versteigerung 5/,, der vollen Gebühr; 2. für
lie Aufnahme einer gerichtlichen Schätzung %/,„ der vollen Gebühr; 3. für die Abhaltung
oines jeden Versteigerungstermins die volle Gebühr. Für die Versteigerung von beweglichen
 Sachen, von Früchten auf dem Halme und von Holz auf dem Stamme sowie von
Forderungen oder sonstigen Vermögensrechten werden nach dem zusammenzurechnenden
Werthe der Gegenstände erhoben:
von dem Betrage bis zu 100 M. 5 v. Hundert,
„ » über 100 M. bis 300 „ 3
» » » 300 » 2» 1000 „2 » »”
» ” „1000 » » 5000 „1 ”
„ „ ”„ 5.000 0 Ih» .
jedoch nicht unter 2 M.

2”

Das Zweifache der vollen Gebühr wird erhoben für die Beurkundung des Herganges bei
Verlosungen, bei Auslosung oder Vernichtung von Werthpapieren und bei Wahlver-;anımlungen,
 ingleichen für die Beurkundung der Beschlüsse der Generalversammlungen,
Aufsichtsräthe oder sonstigen Organe von Aktiengesellschaften oder anderen Vereinigungen,
Die volle Gebühr wird erhoben: 3. für die Ertheilung von Bescheinigungen über Thatsachen
»der Verhältnisse, welche urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind; 2. für die Abnahme
 von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen, mit Ausnahme der behufs Erlangung
°nes Erbscheins abzugebenden eidesstattlichen Versicherungen, und für die Vernehmung von
Ceugen und Sachverständigen, soweit diese Geschäfte nicht einen Theil eines anderen Verfahrens
 bilden; 3. für die Mitwirkung bei Abmarkungen; 4. für die Aufnahme von Verarungen,
 von Protesten und ähnlichen Urkunden; 5. für Siegelungen, einschliesslich der
Entsiegelungen, sowie für die Aufnahme von Schätzungen oder Vermögensverzeichnissen,
”enNN sich aber die 'Thätigkeit des Gerichts auf die Siegelung oder die Entsiegelung
beschränkt, nur 5/,2. Für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses und die Vornahme
/on Siegelungen und Entsiegelungen durch einen Gerichtsschreiber werden nach dem Werthe
ler Verzeichneten oder versiegelten Gegenstände erhoben:

bei einem Betrage bis

50 M. einschliesslich 1 M.,,
100 2” 37 2 ”
» ” 300 ” 2” 3 5
35 ” 1 000 ” 23 4 ”
m ”„ 5 000 »» ” 5 »”
über 5000 4. (N

Nimmt die Aufnahme einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden in Anspruch, so
höht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um !/,. Für Siegelungen und
Intsiegelungen durch einen Gerichtsschreiber wird, wenn mit denselben die Aufnahme eines
Vermögensverzeichnisses nicht verbunden ist, die Hälfte der Gebühren erhoben. Für die
Aufnahme von Wechselprotesten, einschliesslich einer etwaigen Interventionserklärung, wird
lie volle Gebühr. erhoben. Diese Gebühr erhöht sich für jeden Weg, welchen der Richter
behufs Vorlegung des Wechsels oder behufs Nachsuchung der Wohnung bei der Polizeivehörde
 unternimmt, um je !/ıo der vollen Gebühr; mindestens aber um 1 M. Findet die