j. Abschnitt. ‘I, Kapitel. Die Rechtsnormen über die Kosten. $ 57.

29. von mehr als 30000 bis 35000 M. einschliesslich 47 M., 34 M.
30. 3 % 35000 , 40000 5 „ 38
31. 40000 ,, 50000 50 » 45
32. 50000 , 60000 „ 66 „ 51
38. 39 »  » 60000 „ 70000 23 „ 57
34. ” ”„ ” 70 000 ” 80 000 ” 8 ”„ 63 2
35. » » ” 80 000 ”„ 90 000 » 84 ” 69 »”
36. 3 3 90000 44100000 90 4 75

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1823

Die ferneren Werthklassen steigen um je 10000 M. und die Gebühren bei beiden
Gebührensätzen je um 6 M. Für die Eintragung des Eigenthümers, einschliesslich der
Entgegennahme der Auflassungserklärung oder der Beurkundung des Antrags auf Eintragung
sowie einschliesslich der vorkommenden Nebengeschäfte wird der Gebührensatz A erhoben,
Für die Eintragung des Eigenthums von Abkömmlingen des bisherigen Eigenthümers auf
Grund der Erbfolge oder eines Uebertragsvertrags oder der Erbauseinandersetzung, für die
nachträgliche Eintragung des Miteigenthums eines Ehegatten oder von Kindern an Grundstücken,
 welche zur ehelichen Gütergemeinschaft oder zur fortgesetzten Gütergemeinschaft
gehören, für die Umschreibung der Grundstücke, welche einem Ehegatten oder den Erben
eines solchen bei der Auseinandersetzung einer aufgelösten Gütergemeinschaft überwiesen
der. welche einem Ehegatten nach Auflösung der Gütergemeinschaft kraft Gesetzes zugefallen
 sind, einschliesslich der bei diesen Geschäften vorkommenden Nebengeschäfte,
werden %/,9 des (Gjebührensatzes A erhoben. Für jede Eintragung der Belastung des Grundstücks
 mit einem Rechte, einschliesslich der dabei vorkommenden Nebengeschäfte, wird der
Gebührensatz B erhoben. Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, Vormerkungen,
Widersprüchen und Verfügungsbeschränkungen werden 5/,„, für andere Eintragungen 3/,, des
Gebührensatzes B erhoben. ‚Löschungen tragen die Hälfte der Eintragungsgebühr. .
Für die Ertheilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs werden
"/,o der für Urkunden bestimmten Gebühr, für die Ertheilung eines neuen Briefes, ein-Schliesslich
 des über die Ertheilung im Grundbuch einzutragenden Vermerkes, für die Ergänzung
 des Auszugs aus dem Grundbuche sowie für die Herstellung eines Theilbriefs 2/,g,
‚ur die Ertheilung beglaubigter Abschriften werden 3%,,, wenn eine Abschrift des vollständigen
 Grundbuchblatts ertheilt wird, und 2/,o, wenn die Abschrift nur einen Theil des
Grundbuchblatts betrifft, für Bescheinigungen des Grundbuchrichters über den Inhalt des
ärundbuchs oder für Vermerke desselben auf dem Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe
 2/9 der Urkundengebühr erhoben.
Die für Grundstücke gegebenen Vorschriften sind auf Bergwerke und andere Be-’echtigungen,
 für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, ent-Sprechend
 anzuwenden. Ebenso gelten die Bestimmungen entsprechend für die Bahngrundbücher.
 Neben den Gebühren werden die Stempel für Auflassungen, Eintragungsverträge
ınd Kuxscheine erhoben.
Für jede auf Antrag bewirkte Eintragung oder Löschung in einer Landgüter- oder
Höferolle wird eine Gebühr von 3 M. erhoben. Zuschreibungen oder Löschungen in
Landgüterrallen, welche von Amts wegen erfolgen, sowie Vermerke der Nummer des Rollenölatts
 auf‘ dem Blatte des Grundbuchs sind gebührenfrei. Für die Eintragungen in das
Handelsregister sind folgende Gebühren zu erheben: I. bei Einzelkaufleuten a) für die
Eintragung der Firma sowie für die Eintragung von Veränderungen, je nachdem der
Sewerbebetrieb in die I., II., III, oder IV. Gewerbesteuerklasse gehört, 100, 50, 20 oder
10 M., bei Gewerbebetrieben, welche wegen geringen Ertrags und Kapitals von der
Gewerbesteuer frei sind, 2 M., b) für die Löschung der Firma bei den drei ersten Gewerbesteuerklassen
 die Hälfte dieser Sätze, im Uebrigen 2 M.; 2. bei offenen Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften a) für die erste Eintragung derselben das Zweifache der Sätze
% 1a, b) für jede spätere Eintragung die Sätze zu 1a; 8. bei Kommanditgeselischaften auf
Aktien, Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung a) für die Einbragung‘
 der Gesellschaft sowie für die Eintragung eines Beschlusses über Erhöhung oder