1824 ; MT. Hauptabschnitt, Die Einnahmen der Justizverwaltung.

Herabsetzung des Gesellschaftskapitals, die Urkundengebühr mit der Massgabe, dass von
100000 M. an die ferneren Werthklassen um je 10000 M. und die Gebühren um je 3 M.
steigen und mindestens das Zweifache der Sätze zu 1a zu erheben ist; b) für alle sonstigen
Eintragungen die Sätze zu la; 4. für die Eintragung einer Prokura die Sätze zu 1a, für die
Eintragung des Erlöschens derselben die Sätze zu Ib. Für eine aus dem Handelsregister
ertheilte Bescheinigung sowie für beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus demselben ist
in allen Fällen ausser den Schreibgebühren !/,9 der Fintragungsgebühren, mindestens aber
1 M., zu erheben Für die Eintragungen in das Vereinsregister werden erhoben: a) für
alle Eintragungen, mit Ausnahme der unter b und c bezeichneten Eintragungen, der Gebührensatz
 B für Grundbuchsachen; b) für die erste Eintragung des Vereins das Zweifache
des Satzes zu a; c) für Eintragungen, welche sich auf Mitglieder des Vorstandes oder
Liquidatoren beziehen, sowie für die Löschung des Vereins die Hälfte des Satzes zu a. Für
die Eintragungen in das Güterrechtsregister wird der nach $ 23 Abs. 1 zu berechnende
Gebührensatz B für Grundbuchsachen erhoben. Für die Eintragungen in das Schiffsregister,
 einschliesslich der dabei vorkommenden Nebengeschäfte, werden erhoben: 1. für
die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister 5/,, des Gebührensatzes A für Grundbuchsachen;
 2, für die Eintragung von Veränderungen, einschliesslich aller derselben vorausgehenden
 Verhandlungen, 5/,, des Gebührensatzes B für Grundbuchsachen; 3. für die Eintragung
 der Verpfändung eines Schiffes, für die Einschreibung der ein eingetragenes
Pfandrecht betreffenden Veränderungen oder Löschungen */,„ der für die entsprechenden
Eintragungen im Grundbuche bestimmten Sätze. Für die Löschung eines Schiffes im
Schiffsregister kommen Gebühren nicht zum Ansatze. Für die Geschäfte, welche die
Register für Wassergenossenschaften oder die Vorrechtsregister betreffen,
werden nur Schreibgebühren und sonstige baare Auslagen erhoben.
Für die Ertheilung eines Erbscheins wird der Gebührensatz B für Grundbuchsachen
erhoben. Findet die Sicherung eines Nachlasses durch Siegelung oder auf andere
Weise statt, so wird für das ganze Verfahren der mehrerwähnte Gebührensatz B erhoben.
Für das gesammte Erbtheilungsverfahren wird das. Dreifache und, soweit das eingeleitete
 Erbtheilungsverfahren nicht durch die Bestätigung der Auseinandersetzung oder
durch die Beurkundung einer vertragsmässigen Auseinandersetzung abgeschlossen wird, das
Zweifache dieses Gebührensatzes B erhoben. Wird die Vermittelung der Auseinandersetzung
 einem Notar übertragen, so wird Vo der Sätze des Deutschen Gerichtskostengyesetzes
 für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ‚erhoben 1: für die Entscheidung über den
Antrag auf Einleitung des Verfahrens; 2. für die Entscheidung über die Bestätigung der
Auseinandersetzung; 3. für die Anordnung einer Beweisaufnahme.
Bei den zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte eingeleiteten Pflegschaften oder
Beistandschaften sowie im Falle einer sonstigen Fürsorge für ein unter elterlicher Gewalt
stehendes Kind, ist nach dem Werthe des Gegenstandes .die Urkundengebühr zu erheben.
Bei anderen Pflegschaften oder Beistandschaften und bei Vormundschaften ist von dem
Vermögen des Mündels, Pfiegebefohlenen oder unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes
auf welches sich die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft erstreckt, von je 400 M.
eine Mark zu erheben, Ausserdem sind, soweit über die Verwaltung des Vermögens demt
Vormundschaftsgerichte Rechnung gelegt werden muss, jährlich von je 400 M. des Vermögens
10 Pfennig zu erheben. Bei keinem Mündel, Pfiegebefohlenen, oder unter elterlicher Gewalt
stehenden Kinde darf indess der Gesammtbetrag der zu erhebenden Gebühren denjenigen
Betrag übersteigen, der im Falle der Vormundschaft zu erheben ist. 3/,, der Sätze des
Deutschen Gerichtskostengesetzes für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten werden für Volljährigkeitserklärungen,
 wenn der Minderjährige nicht unter Vormundschaft steht, sowie für eine
Reihe anderer Geschäfte des Familienrechts erhoben. .
Für die Beaufsichtignng von Fideikommissen und Stiftungen werden jährlich
nach dem Betrage des Vermögens 3,0 der Urkundengebühr erhoben. Soweit bei dem Gericht
eine Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens stattfindet, werden jährlich statt
dieser Gebühr von je 1000 M. des Vermögens erhoben bis 10000 M. 1,50 M., von dem
Mehrbetrage bis 20000.M. 1 M., von’dem Mehrbetrage bis 50000 M.. 0.50 M. Von dem