1; Abschnitt. ‘11. Kapitel. Die Gerichtskösten. $ 57, 58, 1835

Mehrbetrag über 50000 M. werden von je 2000 M. 50 Pfennig erhoben. Der Mindestbetrag
dieser Gebühr ist 5 M. Liegt dem Gerichte die Aufsicht über die Verwaltung eines Grundstücks
 ob, so werden hierfür noch besonders nach dem Betrage der Einkünfte, welche nach
Berichtigung. der Verwaltungskosten und der auf dem Grundstücke haftenden Lasten und
Abgaben verbleiben, für jedes Rechuungsjahr 5/9 der im Deutschen Gerichtskostengesetze
‚ür Civilprozesse bestimmten Gebühr erhoben.
Für die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz, einschliesslich des vorangegangenen
Verfahrens, wird, wenn die Beschwerde als unbegründet oder unzulässig verworfen wird,
dieselbe Gebühr, welche für die beantragte Verhandlung oder Entscheidung zu erheben gewesen
 wäre, jedoch mindestens 1 M. und höchstens 20 M., erhoben,
Hinsichtlich der baaren Auslagen gelten denen des Reichsgesetzes entsprechende
Bestimmungen. Für die von einer Partei beantragte Errichtung eines Testaments
oder eines Erbvertrags ausserhalb der Gerichtsstelle steht in den Fällen, in welchen die
Gerichtspersonen Tagegelder und Reisekosten nicht beziehen, dem Richter eine Entschädigung
von 6 M. und dem Gerichtsschreiber eine solche von 4 M, zu (Kommissionsgebühren). Diese
Entschädigungen sind, sofern die Gerichtspersonen den Weg nach dem in dem Antrage bezeichneten
 Orte angetreten haben, auch dann zu zahlen, wenn es zur Ausführung des be-Antragten
 Geschäfts aus einem in der Person des Antragstellers liegenden Grunde nicht
Sekommen ist. Für Rechnungsarbeiten, welche durch einen zur Anfertigung derselben
bestellten Beamten vorgenommen werden, ist eine Stundengebühr zu erheben, welche unter
Berücksichtigung des Werthes des Gegenstandes auf 60 Pfennig bis 2 M. für die Stunde zu
bemessen ist. In Vormundschaftssachen werden Rechnungsgebühren für die Prüfung ein-Sereichter
 Rechnungen oder Vermögensübersichten nur erhoben, wenn der in der Rechnung
lachgewiesene Betrag der Einnahme die Summe von 300 M. übersteigt, oder wenn die Ver-Mögensübersicht
 einen Vermögensbestand nach Abzug der Schulden von mehr als 15000 M.
Prgiebt.
Bei Zwangsversteigerungen werden erhoben: ?/,9 der bürgerlichen Prozessgebühr
für die Entscheidung über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens, für die Bekannt-Nachung
 des Versteigerungstermins und für den ersten Versteigerungstermin, !/,o für jeden
Versteigerungstermin, 5/,9 für das Vertheilungsverfahren. Bei Gegenständen von mehr als
100.000 M, steigen die ferneren Werthklassen um je 3000 M. und die Gebühren um je
iO M, Für den Beschluss, durch welchen der Zuschlag ertheilt worden ist, wird — neben
den Stempeln — das Zweifache der Urkundengebühr erhoben, Für Zwangsverwaltung sind
jährlich 5/.. der Civilnrozessgebühr zu zahlen.

II. Kapitel.

Die Gerichtskosten und mit ihnen etatisirten Einnahmen
im Etat.”)
(Staatshaushaltsetat Kap. 30 Tit. 1.)
$ 58, In dem ersten Titel der Einnahmen der Justizverwaltung
Werden, wie schon beiläufig erwähnt, nicht nur die Gerichtskosten
Ind baaren Auslagen, deren rechtliche Grundlagen im vorigen Kapitel
örtert sind, nebst den nach &amp; 497 der Strafprozessordnung einen
Cheil der Gerichtskosten bildenden Strafvollstreckungskosten, die für
leden Tag der Civil- oder Untersuchungshaft, der Zuchthaus-, Ge-Ängniss-
 oder Haftstrafe nach den Allgem. Verfügungen v. 22. März
+ 12. Nov. 1883 (J.-M.-Bl. 8. 81, 339) jetzt 0,8, bei Selbstbeköstigung
5 M. betragen, den schon erwähnten Stempeln und Gebühren für
denn In Anlage BVIII ist auf S, 374 der Kopf der Spalten 4 und 5 verdruckt: es ist zu
92/93 und 1891/92 statt 1903 und 1902.