1826 IL Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung,

Katasterauszüge. und Fortschreibungen, sondern seit 1885/86, wo sie
mit den Kosten vom Etat .der indirekten Steuern auf denjenigen der
Justizverwaltung zurückkehrten, auch die Geldstrafen, während sie
vor dem Uebergang auf den Etat der indirekten Steuern einen besonderen
 Titel gebildet hatten. Voraussetzung für die Verrechnung
von Geldstrafen an dieser Stelle ist natürlich, dass sie von Gerichten oder
anderen Behörden des Justizressorts verhängt sind. Unter dieser
Voraussetzung werden aber hier nicht nur die auf Grund des Strafgesetzbuches,
 sondern auch die auf Grund der zahlreichen Strafbestimmungen
 in anderen Reichs- und Landesgesetzen sowie in Polizeiverordnungen
 verhängten Strafen verrechnet. Insbesondere seien hier
hervorgehoben die in der Regel in einem Vielfachen der hinterzogenen
Abgabe bestehenden und daher oft in ihrer Höhe weit über das
dem Strafgesetzbuche bekannte Maximum hinausgehenden Strafen
für Hinterziehung von Abgaben aller Art. Ebenso gehören hierher
 unter obiger Voraussetzung auch die Ordnungsstrafen gegen
Beamte, Zeugen u. s. w, Wie sich die einzelnen Kategorien der im
Tit. 1 a. a. 0. zusammengefassten Einnahmen mit Ausschluss der
Stempel und durchlaufenden Gelder ihrer Höhe nach damals zu einander
 verhielten, ist durch eine Statistik für das Rechnungsjahr
1897/98 festgestellt worden (Drucks. d. Abg.-H. für 1902 No. 30).
Nach derselben entfielen in Millionen M. auf

A) baare Auslagen .......... 10,370
B) Geldstrafen ............. 8,034
C) Gebühren der streitigen Gerichtsbarkeit,
 und zwar:
a) Strafsachen ........... 2,504
b) bürgerl. Rechtsstreitigkeiten
und Konkurse ......... 15,763
ec) Zwangsversteigerungen u.s. w. 2,079
D) Gebühren der nicht streitigen Gerichtsbarkeit,
 und zwar:
a) gerichtl. Beurkundungen u.s.w. 3,630
b) Grundbuch- und Hypothekensachen
 . 0. 12.080

c) Handelsregistersachen. .... 1,125
d) Nachlasssachen und Auseinandersetzungen.
 ........ 1,159
e) Vormundschaften ....... 1,187
f) Fideikommisse u.s.w..,... 0,072
E) sonstige Beträge, als nachträglich
aingegangene Beträge, Beitreibungskosten,
 einige minder wichtige
 Gebühren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit .......... 1,863
Insresammt Soll. . 54.817

Mehr als die Hälfte der gesammten Einnahmen entfiel also
auf die Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschliesslich
Konkursen und in Grundbuch- und Hypothekensachen, noch nicht
5 Proz. dagegen auf Strafsachen. Diese relativ so geringe Einnahme
an Gebühren in Strafsachen erklärt sich einfach daraus, dass von den
Zahlungspflichtigen in Strafsachen, also in der Regel den Verurtheilten
und denen, die erfolglos zu Injurienklagen schreiten, ein ausserordentlich
 grosser Prozentsatz den wenig bemittelten, zur Zahlung der Kosten
nicht fähigen Klassen angehört. Umgekehrt spielen Ausfälle wegen
Unvermögens der Pflichtigen bei den Gebühren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
 die geringste Rolle.