1. Abschnitt. 11..Kapitel, Die Gerichtskosten, $$ 58, 59. 1827

An Stempeln wurden 1897/98 von den Gerichten vereinnahmt
11150018 M.
$ 59, Das gesammte Etatssoll an zu vereinnahmenden Kosten
belief sich 1849 — vgl. Anl. CVIII — auf etwas mehr als 11 Mill. M.
und stieg 1850 infolge der Gerichtsreorganisation vom Januar 1849
um circa 4 Millionen M. In diesen Summen waren indess die
Stempel sowie durchlaufende Einnahmen an Porto und sonstigen
erstatteten baaren Auslagen nicht enthalten (vgl. wegen der Stempel
Bd. I Buch IX 8 47 d. W.) Als infolge des Gerichtskostenges. v.
10. Mai 1851 vom 1. Januar 1852 ab alle diese Einnahmen hier
zur Verrechnung gelangten, stieg der Etatssatz 1852 um mehr als
5,8 Mill M., obwohl an eigentlichen Gerichtskosten rd. 738000 M.
weniger als 1858 eingestellt wurden. Auch die Geldstrafen fehlten
bis 1851 einschliesslich auf dem Etat der Justizverwaltung, indem sie
‘heils bei den „verschiedenen Einnahmen der allgemeinen Kassenverwaltung“,
 theils bei den einzelnen Verwaltungszweigen verrechnet
wurden. 1852 kamen auch sie mit rd. 365 000 M. als besonderer Titel
auf den Justizetat. Die Veranschlagung sowohl der Kosten- als auch
der Strafgeldereinnahmen war indess eine so niedrige, dass auf Grund
der Ergebnisse von 1852 und 1853 für 1855 an jenen rd. 24’, und an
diesen fast 0,8 Mill. M. eingestellt werden konnten.
Kosten und Strafen, welchen letzteren 1857 infolge des Ges. v.
il. Aug. 1855 betr. die Entbürdung der Städte von der Tragung der
Kriminalkosten (vgl. oben 8 15) die bisher den Städten zugeflossenen
hinzutraten, stiegen dann mit der Entwickelung der wirthschaftlichen
Verhältnisse weiter, bis auf 27,166 bezw. 0,848 Mill. M. 1859 und die
Kosten auch weiter bis auf rd. 30 Mill. M. 1866 und 1867, wogegen
lie Strafen einen Rückgang auf 720000 M. erfuhren.
Alsdann traten allerdings die Wirkungen des Ges. v. 22 Dez. 1866
(G.-S. 8. 811), welches die Vorschrift des Tarifs v. 10. Mai 1851, wolach
 von jedem vollen Thaler der Gerichtskosten noch ein Zuschlag
von 6 Sgr. erhoben wurde, allmählich und bis zum 1. Juli 1868 völlig
Ausser Kraft setzte, hervor; sie wurden aber mehr als ausgeglichen
lurch die Einnahmen aus den neuen Provinzen, sodass 1869 an Kosten
34,8, an Strafen fast 1 Mill. M. in Ansatz kam. Der Französische
Krieg beeinflusste zwar nicht die Voranschläge, wohl aber die Ist-Sinnahmen,
 die bei den Kosten 1871 und 1872 nur etwa 37 und
34 Mill. M. gegen 39 im Jahre 1869 betrugen, und nach dem Friedens-Schluss
 wirkte dann einer dem wirthschaftlichen Aufschwung ent-Sprechende
 Erhöhung der Kosteneinnahmen entgegen die Grundbuch-Yrdnung
 v. 5. Mai 1872, die einen in den Motiven auf 1'/, Mill. M.
veranschlagten Ausfall bedeutete. Demgegenüber waren die bei Auflassung
 des besonderen Etats für Hohenzollern und bei der Kin-Verleibung
 Lauenburgs hinzutretenden Einnahmen von geringer
Bedeutung. Dann kam die Wirthschaftskrisis, die es mit verschuldete,