[828 IL. Hauptabschnitt, Die Einnahmen der: Justizverwaltung.

dass die Isteinnahmen von 1878 und 1874 mit nur 38,9 und 39,7 Mill. M.
hinter denjenigen von 1872 mit 42,3 Mill. M. zurückblieben und 1875
auch immerhin nur etwa 100000 M. mehr als 1872 vereinnahmt wurden,
und schliesslich war die Vormundschaftsordnung von 1875 mit einem
Einnahmeausfall verbunden. So stellten sich die Etatsansätze des
Tit. 1 1873 auf rd. 38,44, 1874—1876 auf je 39 und erst seit 1877/78
auf 41,065, 43,5 und (1879/80) 44,5 Mill. M. Die Strafen waren dagegen
in dem gleichen Zeitraum fast unausgesetzt gestiegen, zumal ja wirthschaftlich
 rückläufige Zeiten eher eine Vermehrung als eine Verminderung
 der Strafthaten zeitigen: ihr Ist, das sich während des
Krieges von rd. 1,162 Mill. M. auf 0,967 und 0,906 1870 und 1871 vermindert
 hatte, stieg 1872 bis: 1875 auf 1,239, 1,316, 1,741 und
1,964. Mill. M. und zeigte erst, als der erste Ansturm der Krise
vorüber war, 1876 eine Neigung zum Sinken (1,956 Mill. M.) Die
Voranschläge waren 1870 bis 1879,80 bemessen auf 0,986, 1,061, 1,061,
0,997, 1,015, 1,154, 1,241, 1,676, 1,9 und 1,9 Mill. M. Als die Gerichtskosten
 und Strafen,. nun in einem Titel, 1885/86 vom Etat der
indirekten Steuern auf denjenigen der Justizverwaltung zurückkehrten,
betrug ihr Voranschlag nur 42,563 gegen 46,4, 48,9, 50,5, 53,5 46,5 und
42,5 Mill. M. 1880/81 bis 1884/85. Der rapide Rückgang, der somit
gegen 1882/83, wo übrigens die Isteinnahme nur 46,78 Mill. M. betragen
 hatte, zu verzeichnen war, kam auf das Konto der Novelle
v. 29. Juni 1881 zum Deutschen Gerichtskostengesetz und des Preussischen
 Gesetzes über die Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen und
Zwangsverwaltungen v. 18, Juli 1883 sowie eines steten Rückganges
der Civilprozesse. Dazu kam, dass seit dem 1. April 1885 dıe Einnahmen
 an Kalkulaturgebühren, die 1888/84 397082 M. betragen
hatten und seit 1. April 1883/84 hier verrechnet waren, wieder wie
früher. bei den Emolumenten der Beamten (Tit. 2) etatisirt wurden.
Andererseits traten dem Tit. 1 freilich nunmehr von Kap. 5 Tit. 21
des Etats der indirekten Steuern 202446 M. Zwangsvollstreckungskosten
 hinzu. Im nächsten Jahre wurde sogar eine weitere Reduktion
des Voranschlages auf 41 Mill. M. vorgenommen, die, für 1887/88 beibehalten,
 durch die Isteinnahmen von 1886/87 und 1887/88 (42,2 und
43,787 Mill. M.) als nicht unbedingt erforderlich dargethan wurde.
Im Jahre 1888/89 gingen die rheinischen Hypothekengebühren mit
550000 M. vom Etat der indirekten Steuern hierher über (vgl. Bd. I
Buch IX $ 24 d. W.) und konnten desshalb und nach den KErgebnissen
 von 1886/87 und 1887/88 41,95 Mill. M. in Aussicht genommen
werden. Von nun an hat sich, wie die Anlage CVIII zeigt, in deren
Ergänzung bemerkt sei, dass die Ansätze 1889/90 und 1890/91 betrugen
43 und 44'/, Mill.. M., eine ununterbrochene Steigerung vollzogen,
welche die Solleinnahmen bis auf 78 Mill. M. für 1903 emporgeführt
hat, während die Isteinnahmen sich 1888/89 bis 1901 beliefen auf
144,562, 47,962, 48.586, 51,379, 53,731, 53.654, 56,381. 58,219. 60.163,