l. Abschnitt, II, Kapitel. Die Gerichtskosten. $ 59. 1829

51,442, 63,974, 66,099, 71,011 und 79,437 Mill. M. Allerdings trug
hierzu wesentlich die Zuweisung neuer Einnahmen an den Titel bei,
Seit 1891/92 werden die Gebühren für diejenigen den Gerichten auf
Erfordern zu liefernden Auszüge und Handzeichnungen aus den Grundund
 Gebäudesteuerkatastern, deren Kosten einem Dritten zur Last
fallen, seit 1899 auch die Fortschreibungsgebühren bei Eigenthumswechseln
 hier nicht mehr beim Etat der direkten Steuern verrechnet.
Indess handelt es sich hier nur um verhältnissmässig geringe Einnahmen.
 Von ungleich grösserer Bedeutung war es, dass durch die neue
Gerichtsvollzieherordnung v. 31. März 1900 (J.-M.-Bl. S. 345) die Getichtsvollzieher
 vom 1. Okt. 1900 ab zu fest besoldeten Staatsbeamten
Zemacht wurden, während die Gebühren, die ihnen bisher zuflossen,
seitdem zur Staatskasse fliessen (vgl. das Nähere unten bei den Be-Soldungen).
 Dadurch wurde dem Titel 1 an solchen Gebühren für
1900 eine Solleinnahme von 3186 900 M., für 1901 an Gebühren und
9aaren Auslagen der Gerichtsvollzieher eine solche von 10853 685 M.
zugeführt, wogegen freilich in Tit. 2 (Emolumente der Beamten) die
Gebühren, soweit sie bisher dort verrechnet waren, in Wegfall
xamen. Da ausserdem nun die Besoldungen u. s. w. der Gerichts-/ollzieher
 in Ausgabe erschienen, so handelte es sich um nichts
Veniger als eine wirkliche Vermehrung der Staatseinnahmen. Immerhin
verbleibt eine äusserst erhebliche wirkliche Mehreinnahme an Geoühren
 u. s.w., die sich aus der Vermehrung der Geschäfte und der
Erhöhung der Werthobjekte, auf die sie sich beziehen, infolge der
Sünstigen wirthschaftlichen Entwickelung, aber auch aus dem Preussischen
 Gerichtskostengesetze von 1895/1900 erklärt.
Die bei den Gerichtskosten verrechneten Stempel beliefen sich auf Millionen Mark:
1880/81: 7,345 1886/87: 6,660 1892/93: 10,085 1898/99: 12,000
1881/82: 7,377 1887/88: 7,127 1893/94: 9,747 1899: 12,052
1882/83 : 6,730 1888/89: 7,683 1894/95: 10,360 1900: 11,497
1888/84: 7,112 1889/90: 8,958 1895/96: 10,482 1901: 11,208
1884/85: 6,483 1890/91: 9,171 1896/97: 10,645
(885/86: 6,393 1891/92: 9,655 1897/98: 11,150
. Schärfer als in der Gesammteinnahme des Tit. 1 tritt also hier der Einfluss der
Mirthschaftlichen Konjunkturen hervor: man vergleiche die Zahlen der Gesundungsperiode
7on Mitte der 80er Jahre bis 1892/93, den Rückschlag 1893/94, das erhebliche Wachsthum
De 1899 und den neuen Rückgang seit 1900! Das neue Stempelgesetz ist ohne merkbaren
Anfluss geblieben, da es ja die hier ausschlaggebenden Immobiliarstempel im Wesentlichen
berührt liess.
Vebrigens ist für die Verrechnung der Gebühren und Geldstrafen in dem einen oder
oedoren Etatsjahr nicht die Fälligkeit nach dem Deutschen Gerichtskostengesetz bezw. dem
„"®üssischen Ausführungsgesetz zu demselben massgebend, sondern, was seit Erlass des
nn bzes über den Staatshaushalt durch besonderen Vermerk im Etat festgelegt wird, die
Yale 808 in die Sollregister. Auch können nach $ 19 des Gesetzes über den Staatshaus-Züurückerstattete
 Gerichtskosten und Geldstrafen stets, nicht nur, wenn die Einstellung
olet, Solange der Fonds noch offen ist, von der Einnahme abgesetzt werden.

Johwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. Il.