(80)

11. Hauptabschnitt. Die Einnahmen der Justizverwaltung.

II. Abschnitt.

Die übrigen Einnahmen der Justizverwaltung.
(Staatshaushaltsetat Kap. 30 Tit. 2—7)

{. Kapitel.

Emolumente der Beamten.
(Staatshaushaltsetat Kap. 30 Tit. 92.)

S$ 60. Gegenüber den in Tit. 1 zusammengefassten spielen die
übrigen Einnahmen der Justizverwaltung eine sehr bescheidene Rolle:
seitdem die Gerichtsvollzieher fixirt sind (vgl. oben $ 59), machen die
gesammten übrigen Einnahmen noch nicht 8 Proz. des Tit. 1 aus,
während sie vorher noch 16—17 Proz. betrugen. Denn, wie im vorigen
Paragraphen erwähnt, sind mit der Fixirung der Gerichtsvollzieher
die ihnen bis dahin durch Vermittelung der Staatskasse zugeflossenen
Gebühren aus dem Tit. 2 „Einnahmen, welche als Emolumente
der Beamten zur Verwendung kommen“ ausgeschieden. Dieser
Titel umfasst seitdem nur noch 1. Prüfungsgebühren bei der Justiz-Prüfungskommission,
 2. solche bei den Oberlandes-, 3. solche bei den
Land- und Amtsgerichten und 4. Rechnungsgebühren.
Was die Prüfungsgebühren anlangt, so besteht, anders wie
bei der Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte, bei der
Justizverwaltung der Grundsatz, dass, wo überhaupt solche Gebühren
erhoben werden, d. i. bei der grossen Staatsprüfung zum Assessorat,
bei der ersten juristischen Prüfung zum Referendariat, bei den Prüfungen
als Gerichtsschreiber, Gerichtsschreibergehülfe, Gerichtsvollzieher und
Dolmetscher, sie unter die Mitglieder der Prüfungskommission vertheilt
werden. Für die grosse Staatsprüfung betragen sie für jeden Prüfling
60 M., wenn aber seine Zurückweisung ohne mündliche Prüfung
erfolgt, weil beide schriftlichen Arbeiten misslungen sind, nur 36 M.;
bei theilweiser Wiederholung sind, je nachdem sich die Wiederholung
auf eine schriftlich Arbeit und die mündliche Prüfung, nur auf eine
schriftliche Arbeit, auf beide schriftlichen Arbeiten oder nur auf die
mündliche Prüfung erstreckt, 54, 18 oder 36 M. zu entrichten, bei
völliger Wiederholung aber der volle Satz von 60 M. Für die erste
juristische Prüfung sind 50 M., wenn sie sich aber auf die schriftliche
oder auf die mündliche beschränkt, 25 M. zu zahlen. Für die Gerichtsschreiber-,
 Gerichtsschreibergehülfen-, Gerichtsvollzieher- und
Dolmetscherprüfung sind, gleichviel ob sie schriftlich und mündlich
oder nur das eine oder andere war, beziehentlich 12, 6, 6 und 6 M. zu
antrichten.
Die mündliche Prüfung der Referendare erfolgt vor 3 Mitgliedern
der Justizprüfungskom mission mit Einschluss des Vorsitzenden: