[f. Abschnitt. I. Kapitel, Die Emolumente der Beamten. $ 60. 1831

Der Kommission gehören z. Z. an ein Präsident und als Mitglieder 8
vortragende Räthe des Justizministeriums, 2 Oberverwaltungsgerichts-,
3 Kammergerichtsräthe und 1 Rechtsanwalt. Ihr Antheil an den Gebühren
 beläuft sich nach dem Etat für 1903 auf 828 bis 3743 M.
Kommissionen zur Prüfung der Rechtskandidaten bestehen
bei den einzelnen Oberlandesgerichten ausser in Marienwerder, Posen,
Hamm und Frankfurt a. M. und sind aus Richtern, Universitätslehrern,
Staats- und Rechtsanwälten zusammengesetzt; den Vorsitz führt stets
ein Richter; die Universitätslehrer werden vom Kultusminister nach
Anhörung des Justizministers, die übrigen Mitglieder von letzterem
nach Anhörung des Kultusministers bestellt. An der Prüfung nehmen
seit 1890 4 Mitglieder, darunter 2 Professoren theil, während früher
nur 3 Mitglieder, darunter ein Universitätslehrer, zugezogen wurden.
Für Gerichtsschreiber finden bei allen Oberlandesgerichten und
beim Landgericht in Hechingen Prüfungen statt, und zwar vor 2 der vom
Öberlandesgerichtspräsidenten für das Geschäftsjahr bestellten Beamten
des höheren Justizdienstes und dem Rechnungsrevisor des Oberland-Zerichtes
 bezw. in Hechingen dem als solcher des Landgerichtes
fungirenden Gerichtsschreiber, für Gerichtsschreibergehülfen und
Gerichtsvollzieher bei den von dem Oberlandesgerichtspräsidenten
Jestimmten Landgerichten vor einem höheren und einem Bureau- oder
Kassenbeamten.
Zum Dolmetscher werden nur Gerichtsschreiber und Gerichts-Schreibergehülfen
 nach Ablegung einer — gebührenfreien — Vorprüfung,
 mindestens 1'/,jährigem Vorbereitungsdienst und Ablegung
der Dolmetscherprüfung ernannt; beide Prüfungen sind vor einer für
den Öberlandesgerichtsbezirk bestehenden Kommission abzulegen, die
Sich zusammensetzen aus einem der betreffenden Sprache kundigen
höheren Justizbeamten und einem Dolmetscher oder sonstigen der
betreffenden Sprache Mächtigen, denen als drittes Mitglied in Posen
für die Prüfung, nicht auch für die Vorprüfung, ein an einer höheren
Lehranstalt angestellter Lehrer der polnischen Sprache hinzutritt
(Dolmetscherordnung vom 18. Dez. 1899 — J.-M.-Bl. S. 856). Ueber
die — gebührenfreie — Prüfung als Kanzleibeamter trifft das
Öberlandesgericht die näheren Anordnungen.
Von der 1903 auf 533080 M. veranschlagten Gesammteinnahme
des "Tit. 2 entfallen auf Prüfungsgebühren der Justizprüfungskommission
 45 670, auf solche bei den Oberlandesgerichten 84 740 und
Auf solche bei den Land- und Amtsgerichten 3370 M. Die zuerst
Senannten kommen bei Kap. 72 Tit. 1, die zu zweit genannten bei
Kap. 78 Tit. 10 und die zuletzt genannten bei Kap. 74 it. 12 wieder
Zur Verausgabung.
Die Hauptpost des Titels sind somit die Rechnungsgebühren
Mit 399 300 M., die in Kap 80, Tit. 2 wieder in Ausgabe erscheinen.
Dieselben, je nach dem Werthe des Objektes 0.6. 1, 1.50 oder 2 M.

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